§ 1 Geltungsbereich
In Kraft seit 16. Dezember 2021
Up-to-date
Dieses Gesetz regelt die Organisation folgender Organe des Landarbeitsrechtes:
1. einer Obereinigungskommission,
2. einer Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle,
3. einer Gleichbehandlungskommission und
4. einer Land- und Forstwirtschaftsinspektion.
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