(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Obereinigungskommission, der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle sowie der Gleichbehandlungskommission sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden. Diese müssen die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz informieren.
(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Obereinigungskommission, der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle sowie der Gleichbehandlungskommission sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch für die beigezogenen Sachverständigen und sonstigen Fachleute. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht jedoch nicht über Mitteilungen von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, deren vertrauliche Behandlung von diesen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern gewünscht wurde.
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