(1) Bei der Obereinigungskommission ist auf Antrag eines der Streitteile eine land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle zu errichten. Ein Antrag ist an die Vorsitzende/den Vorsitzenden der Obereinigungskommission zu richten.
(2) Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle besteht aus einer Vorsitzenden/einem Vorsitzenden und vier Beisitzerinnen/Beisitzern. Die/Der Vorsitzende ist von der/vom Vorsitzenden der Obereinigungskommission auf einvernehmlichen Antrag der Streitteile zu bestellen. Kommt eine Einigung der Streitteile innerhalb von zwei Wochen ab Antragstellung (Abs. 1) nicht zustande, so ist die/der Vorsitzende auf Antrag eines der Streitteile von der/vom Vorsitzenden der Obereinigungskommission zu bestellen; diese Bestellung hat aus dem Kreise der Berufsrichterinnen/Berufsrichter zu erfolgen, die in der Steiermark bei einem Arbeits- und Sozialgericht oder bei einem Landesgericht ernannt und dort zum Zeitpunkt ihrer Bestellung mit der Rechtsprechung in Arbeitsrechtssachen betraut sind.
(3) Jeder der Streitteile hat zwei Beisitzerinnen/Beisitzer namhaft zu machen, davon einen aus der Beisitzerliste (§ 5); die zweite Beisitzerin/der zweite Beisitzer wird aus dem Kreise der im Betrieb Beschäftigten namhaft gemacht werden. Hat einer der Streitteile binnen zwei Wochen ab Antragstellung (Abs. 1) die Nominierung der Beisitzerinnen/Beisitzer nicht vorgenommen, so hat die/der Vorsitzende der Obereinigungskommission sie aus der Beisitzerliste jener Gruppe (Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber oder Arbeitnehmerinnen/Arbeitgeber), welcher die/der Säumige angehört, zu bestellen.
(4) Die Streitteile haben die Einigung auf die Person der/des Vorsitzenden und die Nominierung der Beisitzerinnen/Beisitzer der/dem Vorsitzenden der Obereinigungskommission mitzuteilen. Diese/Dieser hat die Vorsitzende/den Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle und die Beisitzerinnen/Beisitzer unverzüglich zu bestellen und im Einvernehmen mit der/dem Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle die erste mündliche Verhandlung anzuberaumen. Die weitere Verfahrensleitung obliegt der/dem Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle. Die Verhandlungen sind nicht öffentlich.
(5) Die Beisitzerinnen/Beisitzer der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisegebühren nach dem Stmk. Landes-Reisegebührengesetz.
(6) Berufsrichterinnen/Berufsrichter, die zu Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle bestellt werden, erhalten unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Bedeutung dieser ihrer Nebenbeschäftigung eine angemessene Entschädigung nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme, deren Höhe von der Steiermärkischen Landesregierung unter Berücksichtigung des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark mit Verordnung festgesetzt wird.
(7) Die Kanzleigeschäfte der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle sind vom Amt der Landesregierung zu besorgen.
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