(1) Die Landesregierung hat auf Grund von Vorschlägen eine Beisitzerliste aus dem Kreise der Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber und eine Beisitzerliste aus dem Kreise der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer auf die Dauer von fünf Jahren zu erstellen. Bei Erstattung der Vorschläge und Erstellung der Beisitzerlisten ist auf die fachliche Qualifikation der Beisitzer und auf regionale Gesichtspunkte entsprechend Bedacht zu nehmen.
(2) Die Vorschläge für die Beisitzerliste aus dem Kreise der Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sind von den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen zu erstatten.
(3) Ausfertigungen der Beisitzerlisten sind der Obereinigungskommission, den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen sowie binnen zwei Wochen ab Stellung eines Antrages auf Entscheidung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle den Streitteilen zu übermitteln; dies gilt sinngemäß auch für Änderungen derselben.
(4) In die Beisitzerlisten können bei der Obereinigungskommission während der Amtsstunden von jedermann eingesehen werden.
(5) Die Funktion als Beisitzerin/Beisitzer endet durch
1. Tod,
2. Ablauf der Bestellungsdauer,
3. Verzicht oder
4. Widerruf der Bestellung.
Im Bedarfsfall ist die Beisitzerliste durch Neubestellung von Beisitzerinnen/Beisitzern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen. Die Abs. 1 bis 3 gelten für diesen Fall sinngemäß.
(6) Die Landesregierung hat die Bestellung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr gegeben sind oder, wenn Umstände eintreten, die der ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes voraussichtlich auf Dauer entgegenstehen.
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