(1) Die/Der Vorsitzende hat die Gleichbehandlungskommission nach Bedarf einzuberufen. Eine Einberufung der Kommission hat binnen 4 Wochen zu erfolgen, wenn dies mehr als ein Drittel der Mitglieder verlangt. Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich.
(2) Die Gleichbehandlungskommission ist beschlussfähig, wenn die/der Vorsitzende und mindestens drei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihr Ersatzmitglied vertreten.
(4) Wenn dies zur Behandlung einer Angelegenheit erforderlich ist, kann die Gleichbehandlungskommission beschließen, Sachverständige oder sonstige geeignete Fachleute der Sitzung mit beratender Stimme beizuziehen.
(5) Die Kanzleigeschäfte der Gleichbehandlungskommission sind vom Amt der Landesregierung zu besorgen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden