§ 13 Übergangsbestimmungen
In Kraft seit 16. Dezember 2021
Up-to-date
(1) Die nach den bisher geltenden Bestimmungen der Landarbeitsordnung 2001 bestellten Mitglieder der in diesem Gesetz geregelten Organe bleiben bis zum Ablauf ihrer Funktionsdauer im Amt. Dies gilt auch für die/den nach den bisher geltenden Vorschriften vorgesehene Vorsitzende/vorgesehenen Vorsitzenden der Gleichbehandlungskommission und ihre/seine Stellvertretung.
(2) Im Fall der vorzeitigen Beendigung der Funktion der im Abs. 1 genannten Organe gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.
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