(1) Beim Amt der Landesregierung wird eine Obereinigungskommission eingerichtet.
(2) Der Obereinigungskommission gehören an:
1. eine mit dem Vorsitz betraute Person aus dem Kreis der rechtskundigen Landesbediensteten des Amtes der Landesregierung, die von der Landesregierung bestellt wird, und
2. acht weitere Mitglieder.
(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 Z 2 sind von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen, und zwar vier Mitglieder auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer aus dem Kreis der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber und vier Mitglieder auf Vorschlag der Landarbeiterkammer aus dem Kreis der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer. Wiederbestellungen sind zulässig.
(4) Die Landesregierung hat für die Vorsitzende/den Vorsitzenden aus dem Kreis der rechtskundigen Landesbediensteten des Amtes der Landesregierung eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter zu bestellen. Dieser/Diesem obliegt die Vertretung der Vorsitzenden/des Vorsitzenden während der Dauer ihrer/seiner Verhinderung.
(5) Für jedes Mitglied nach Abs. 2 Z 2 ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jedes Mitglied wird während der Dauer seiner Verhinderung durch sein Ersatzmitglied vertreten.
(6) Die Funktion als Mitglied der Obereinigungskommission endet durch
1. Tod,
2. Ablauf der Bestellungsdauer,
3. Verzicht oder
4. Widerruf der Bestellung.
Im Bedarfsfall ist die Obereinigungskommission durch Neubestellung von Mitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen. Die Abs. 2 und 3 gelten für diesen Fall sinngemäß.
(7) Der Verzicht ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Erklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.
(8) Die Landesregierung hat die Bestellung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr gegeben sind oder wenn Umstände eintreten, die der ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes voraussichtlich auf Dauer entgegenstehen.
(9) Die Abs. 6, 7 und 8 gelten auch für die mit dem Vorsitz betraute Person, für deren/dessen Stellvertretung und für die Ersatzmitglieder.
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