(1) Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle ist – soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird – verhandlungs- und beschlussfähig, wenn sowohl die/der Vorsitzende als auch von jedem der Streitteile zwei Beisitzerinnen/Beisitzer anwesend sind. Wurde eine Verhandlung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle bereits einmal vertagt, weil eine Beisitzerin/ein Beisitzer ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund nicht erschienen ist und ist in der fortgesetzten Verhandlung abermals dieselbe/derselbe oder eine andere/ein anderer von der gleichen Partei namhaft gemachte Beisitzerin/gemachter Beisitzer unentschuldigt nicht erschienen, so wird die Verhandlung und Entscheidung nicht gehindert, sofern die/der Vorsitzende und mindestens eine Beisitzerin/ein Beisitzer von jedem der Streitteile anwesend sind. Bei der Beschlussfassung hat sich die/der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt die/der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Sie/Er gibt ihre/seine Stimme als Letzte/Letzter ab. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(2) Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle hat die Entscheidung möglichst rasch innerhalb der durch die Anträge der Parteien bestimmten Grenzen und unter Abwägung der Interessen des Betriebes einerseits und der Belegschaft andererseits zu fällen. Sie ist dabei an das übereinstimmende Vorbringen und die übereinstimmenden Anträge der Streitteile gebunden, die Entscheidung gilt als Betriebsvereinbarung/Auflösung/Abänderung der Betriebsvereinbarung.
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