S.CampG
Vorwort/Präambel
(1) Dieses Gesetz regelt die Errichtung und den Betrieb von Campingplätzen sowie das Campieren außerhalb von Campingplätzen unbeschadet der Anwendung sonstiger bundes- und landesrechtlicher Vorschriften.
(2) Von diesem Gesetz werden nicht erfasst:
1. das von Schulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung und anerkannten Trägern der freien Jugendwohlfahrt organisierte Campieren;
2. das Biwakieren im hochalpinen Gelände;
3. das einsatz- oder übungsbedingte Campieren von Bundesheer, Feuerwehr und anerkannten Rettungsorganisationen sowie anderen Katastrophenhilfsdiensten.
Im Sinn dieses Gesetzes gilt als:
1. Campieren: das Aufstellen von Zelten, Wohnmobilen und Wohnwagen zum Zweck des Aufenthaltes und des Übernachtens;
2. Campingplatz: Grundstück(e) oder Grundstücksteil(e), die im Rahmen des Tourismus für Zwecke des Aufstellens von Zelten, Wohnmobilen, Wohnwagen oder Mobilheimen oder des Überlassens aufgestellter Wohnwagen oder Mobilheime und das damit verbundene Abstellen von Kraftfahrzeugen bereitgestellt oder genutzt werden. Eine Bereitstellung bzw Nutzung muss länger als eine Woche im Kalenderjahr erfolgen, auf mindestens zehn Gäste ausgerichtet sein und mindestens sechs Stellplätze umfassen; beim Aufstellen oder Überlassen von Mobilheimen gilt diese Voraussetzung bereits ab dem ersten Stellplatz mit Mobilheim als erfüllt. Sofern solche Grundstücke oder Grundstücksteile in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander stehen, werden die Stellplätze unabhängig vom Eigentümer zusammengezählt und als Einheit gewertet. Es macht keinen Unterschied, ob der Aufenthalt der Gäste entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt oder ob der Zutritt zum Grundstück öffentlich oder auf geladene Gäste beschränkt ist;
2a.Wohnmobil-Campingplatz: Campingplatz im Sinn der Z 2, bei dem abweichend von Z 2 erster Satz bereits befestigte Flächen, die außerhalb von Schutzgebieten gemäß §§ 12, 19, 22a und 22b NSchG und Bereichen der freien Landschaft (§ 5 Z 13 NSchG; ausgenommen sind Flächen touristisch gewerblicher Betriebsstätten) in Landschaftsschutzgebieten (§ 16 NSchG) liegen, ausschließlich für Zwecke des Aufstellens von Wohnmobilen (Z 4) mit fest verbauten, geschlossenen Abwasser- und Fäkaltanks bzw Kassettentoiletten bereitgestellt werden und der maximal zwölf Stellplätze umfasst;
Die Errichtung und die wesentliche Änderung eines Campingplatzes bedürfen einer Bewilligung der Behörde.
(1) Das Ansuchen um Bewilligung gemäß § 3 ist grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln. Dem Ansuchen sind anzuschließen, im Falle einer physischen Vorlage in zweifacher Ausfertigung:
1.ein Lageplan im Maßstab 1 : 500, aus dem die Grenzen des Campingplatzes, die Lage der Einrichtungen, die Verkehrs- und Parkflächen sowie die Lage und Anzahl der Stellplätze und der Kraftfahrzeug-Abstellplätze (§ 5 Abs 2 Z 4) ersichtlich sein müssen;
2. eine Betriebsbeschreibung;
3. ein Gestaltungskonzept, das zu enthalten hat:
- Grundriss-, Schnitt- und Ansichtspläne sämtlicher Bauten sowie des Ein- und Ausfahrtsbereichs,
- einen Beleuchtungsplan,
- einen Abgrenzungs- und Bepflanzungsplan mit Ansichten,
- einen technischen Bericht unter Anführung aller Maßnahmen zur landschaftsschonenden Gestaltung der Bauten und zur landschaftlichen und ökologischen Eingriffsminimierung,
- eine Darstellung und Beschreibung der Trinkwasserversorgung, der Sanitäreinrichtungen (Wasch-, Dusch- und Toilettenanlagen) und Abwasserentsorgung,
- eine Darstellung und Beschreibung der sonstigen technischen Infrastruktur und der je nach Betriebsweise allenfalls erforderlichen Heizungsanlagen,
– beim Aufstellen von Mobilheimen zusätzlich eine Darstellung und Beschreibung, aus der folgt, dass sich die Mobilheime harmonisch in das Landschaftsbild einfügen;
4. ein Eigentumsnachweis über die als Campingplatz in Aussicht genommenen Grundstücke oder Grundstücksteile oder für den Fall, dass der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist, ein Nachweis über die Zustimmung des Eigentümers;
5. ein Verzeichnis der Eigentümer der im Abstand von 50 m um den Campingplatz gelegenen Grundstücke.
(2) Die Behörde kann von einzelnen der im Abs 1 angeführten Angaben und Unterlagen absehen, wenn diese für die Beurteilung des Vorhabens unerheblich sind. Sie kann die Vorlage weiterer Unterlagen sowie sonstiger Behelfe verlangen, soweit dies für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist.
(3) Parteien des Verfahrens sind:
1. der Antragsteller;
2.bei Errichtung eines Campingplatzes die Eigentümer der in einem Abstand bis 50 m von der Grenze des Campingplatzes gelegenen Grundstücke und bei wesentlicher Änderung eines Campingplatzes die Eigentümer der in einem Abstand bis 50 m von der beantragten Änderung gelegenen Grundstücke jeweils zur Wahrung ihres aus § 5 Abs 3 Z 4 erfließenden subjektiven Rechts;
3. die Standortgemeinde.
(4) Wenn das Ansuchen nicht zurück- oder wegen offenkundiger Nichterfüllung von Bewilligungsanforderungen (§ 5) abzuweisen ist, hat die Behörde eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
(1) Campingplätze dürfen nur auf Grundflächen errichtet oder wesentlich geändert werden, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Grünland/Campingplatz (§ 36 Abs 1 Z 4 ROG 2009) gewidmet sind.
(2) Campingplätze haben aufzuweisen:
1. eine geeignete Verkehrsverbindung zu den öffentlichen Verkehrsflächen;
2. eine geeignete Abgrenzung zu den Nachbargrundstücken;
3. zweckentsprechende sanitäre Einrichtungen (Wasch-, Dusch- und Toilettanlagen) und Abwasseranlagen;
4. für jeden Stellplatz mindestens einen Kraftfahrzeug-Abstellplatz auf dem Campingplatz.
(3) Campingplätze dürfen nur so errichtet, geändert und betrieben werden, dass sie
1. den technischen Anforderungen genügen,
2. den Anforderungen des Naturschutzes genügen,
3. weder das Leben oder die Gesundheit von Menschen noch die Sicherheit von Sachen gefährden und
Bei der Entscheidung über das Bewilligungsansuchen sowie bei der behördlichen Aufsicht (§ 11) sind mitanzuwenden:
1.die maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 (NSchG) einschließlich der auf dessen Grundlage ergangenen Verordnungen und
2.die maßgeblichen baurechtlichen Vorschriften, wenn die Zuständigkeit zur Entscheidung über Baubewilligungsansuchen und die Besorgung der weiteren baupolizeilichen Angelegenheiten, ausgenommen § 18 BauPolG, durch Verordnung der Landesregierung gemäß Art 118 Abs 7 B-VG auf die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen worden sind.
(1) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen zu erteilen, wenn
1.die Anforderungen nach § 5 erfüllt werden,
2.die nach § 6 Z 1 mitzuvollziehenden Bestimmungen des Naturschutzrechts und im Fall der Delegierung (§ 6 Z 2) die maßgeblichen baurechtlichen, insbesondere bautechnischen Vorschriften dem nicht entgegenstehen.
Nach Maßgabe des § 50 Abs 2 NSchG können spätere Vorschreibungen vorbehalten werden. Die Bewilligung gilt auch als naturschutzrechtliche Bewilligung und im Fall der Delegierung (§ 6 Z 2) als baurechtliche Bewilligung.
(2) Die Bewilligung erlischt, wenn das Vorhaben nicht binnen fünf Jahren nach Eintritt der Rechtkraft verwirklicht ist.
Auf dem Stellplatz eines Campingplatzes dürfen bestehen:
1. jeweils ein Wohnmobil, ein Wohnwagen oder ein Mobilheim,
2. ein oder mehrere Zelte,
3. handelsübliches Zubehör zu Zelten, Wohnmobilen, Wohnwagen oder Mobilheimen,
4.bauliche Anlagen gemäß § 7b Abs 2 zweiter Satz und
5. ein Kraftfahrzeug.
Etwaige behördliche Bewilligungserfordernisse nach anderen Gesetzen und die Vorgaben dieses Gesetzes sind zu beachten.
(1) Zelte, Wohnmobile und Wohnwagen sowie ihr handelsübliches Zubehör müssen auf den Stellplätzen so aufgestellt werden, dass sie jederzeit ortsbeweglich sind.
(2) Bauliche Anlagen im Zusammenhang mit Zelten, Wohnmobilen und Wohnwagen wie feste An-, Unter- oder Überbauten dürfen auf den Stellplätzen nicht errichtet werden. Ausgenommen sind feste Unterbauten innerhalb von Vorzelten im Eingangsbereich von Wohnmobilen und Wohnwagen, sofern die Unterbauten keine Fundamente haben, leicht auf- und abbaubar sind und aus Gründen der Standsicherheit des Vorzeltes bei Winterbetrieb bzw Winterabstellung notwendig sind; weiters ausgenommen sind feste Schutzdächer über Wohnmobile, Wohnwagen und Vorzelte, sofern die Schutzdächer keine Fundamente haben, leicht auf- und abbaubar sind und zum Schutz vor Schneelasten bei Winterbetrieb bzw Winterabstellung notwendig sind.
(3) Die von Zelten, Wohnmobilen oder Wohnwagen samt ihrem handelsüblichen Zubehör und den zulässigen Anlagen gemäß Abs 2 zweiter Satz überdeckte Fläche darf pro Stellplatz insgesamt nicht mehr als 45 m 2 betragen.
(1) Mobilheime dürfen auf höchstens 30 % der Gesamtanzahl an Stellplätzen aufgestellt werden.
(1a) Sind auf einem Campingplatz Mobilheime aufgestellt, hat der Campingplatzinhaber ein Verzeichnis zu führen, welches jedenfalls folgende Bestandteile aufzuweisen hat:
1. Gesamtanzahl der Stellplätze;
2. Anzahl der Stellplätze mit Mobilheim.
Der Campingplatzinhaber hat der Behörde dieses Verzeichnis auf Verlangen binnen eines Monats zu übermitteln. Das Verzeichnis darf dabei nicht älter als einen Monat sein. Der Campingplatzinhaber hat jenen Personen, die ein berechtigtes Interesse am Inhalt des Verzeichnisses glaubhaft machen, Einsicht in das Verzeichnis zu gewähren.
(2) Mobilheime sowie ihr handelsübliches Zubehör müssen auf den Stellplätzen so aufgestellt werden, dass sie jederzeit ortsbeweglich sind. Bauliche Anlagen im Zusammenhang mit Mobilheimen dürfen auf den Stellplätzen nicht errichtet werden. Mobilheime müssen freistehend und eingeschossig sein und dürfen nicht unterkellert werden, außerdem dürfen sie kein Vorzelt haben.
(3) Die von Mobilheimen samt ihrem handelsüblichen Zubehör überdeckte Fläche darf pro Stellplatz insgesamt nicht mehr als 60 m 2 betragen.
(4) Mobilheime müssen sich harmonisch in das Landschaftsbild einfügen.
(5) Sofern das Verzeichnis gemäß Abs 1a, welches der Behörde übermittelt wird, ergibt, dass die Grenze des Abs 1 noch immer überschritten ist, hat der Campingplatzinhaber der Behörde ab einer Überschreitung von zumindest 10 % gemeinsam mit dem Verzeichnis gemäß eine schriftliche, nachvollziehbare Auskunft darüber zu erteilen, auf welche Art und Weise die Grenze des innerhalb der Übergangsfrist des erreicht werden soll. Die Pflicht zur zusätzlichen Auskunftserteilung gemäß dem vorstehenden Satz entfällt nur dann, wenn der Campingplatzinhaber eine solche Auskunft im laufenden Kalenderjahr bereits einmal schriftlich erteilt hat.
(1) Mit der Fertigstellung der Errichtung des Campingplatzes, der den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Errichtungsbewilligung entspricht, kann der Betrieb des Campingplatzes aufgenommen werden.
(2) Die Fertigstellung der Errichtung des Campingplatzes ist der Behörde anzuzeigen. Die Anzeige ist grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln. Der Anzeige sind anzuschließen, im Fall einer physischen Vorlage in zweifacher Ausfertigung:
1. die Nachweise, deren Beibringung bei der Erteilung der Errichtungsbewilligung aufgetragen worden ist;
2. die Bestätigung über die konsensgemäße Errichtung, die von einer staatlich autorisierten Einrichtung, einem Ziviltechniker oder einem Gewerbetreibenden auszustellen ist, dessen Befugnis zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auf die Sachkompetenz zur Vornahme der erforderlichen Prüfung schließen lässt.
(3) Die Abs 1 und 2 gelten auch für wesentliche Änderungen in Bezug auf die davon erfassten Teile.
(1) An einem oder auch mehreren einzelnen Stellplätzen dürfen lediglich Bestandrechte zu ausschließlich touristischen Zwecken eingeräumt werden. Dies gilt nicht für Eigentümer, die fünf oder weniger Stellplätze des Campingplatzes in ihrem Eigentum haben. Rechtsgeschäfte von Todes wegen werden von der Beschränkung des ersten Satzes nicht berührt.
(2) Rechtsgeschäfte, die der Einräumung anderer Rechte als solcher nach Abs 1 dienen, sind nichtig.
(1) Der Campingplatzinhaber hat eine Campingplatzordnung zu erlassen und diese in deutscher und zumindest auch in englischer Sprache deutlich sichtbar anzuschlagen. Die Campingplatzordnung hat den Namen, den Aufenthaltsort und die Telefonnummer des Campingplatzinhabers oder des Verantwortlichen (Abs 2) sowie die Notrufnummern von Feuerwehr, Polizei und Rettung zu enthalten.
(2) Der Campingplatzinhaber hat für die Gäste entweder selbst erreichbar zu sein oder dafür zu sorgen, dass eine verlässliche, für die Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebes verantwortliche Person (Verantwortlicher) erreichbar ist.
(3) Der Campingplatzinhaber oder dessen Verantwortlicher hat die Einrichtungen betriebsbereit und sauber zu halten sowie insbesondere die Abfallbehälter regelmäßig zu entleeren.
(4) Der Campingplatzinhaber oder dessen Verantwortlicher ist befugt, Personen, von denen bekannt oder mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass ihr Aufenthalt auf dem Campingplatz störend oder Ärgernis erregend wirken wird, von vornherein den Zutritt zum Campingplatz zu verbieten. Der Campingplatzinhaber oder dessen Verantwortlicher ist weiters befugt, Gästen, die durch Trunkenheit oder durch ihr sonstiges Verhalten die Ruhe und Ordnung auf dem Campingplatz – insbesondere die Nachtruhe – stören oder bei anderen Gästen berechtigtes Ärgernis erregen, den weiteren Aufenthalt auf dem Campingplatz zu verwehren. Zur Beseitigung eines dabei entgegen gestellten Widerstandes kann um die Unterstützung der zuständigen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes angesucht werden.
Der Campingplatzinhaber hat dafür zu sorgen, dass der Campingplatz während der Dauer seines Betriebs diesem Gesetz, den gemäß § 6 mitangewendeten Rechtsvorschriften und der Bewilligung gemäß § 7 Abs 1 entspricht. Er ist zur Beseitigung von Mängeln, insbesondere betreffend Hygiene, Brandsicherheit und Erscheinungsbild des Campingplatzes, auch ohne besonderen Auftrag verpflichtet.
(1) Die Organe der Behörde, die Naturschutzbeauftragten sowie die Organe der Salzburger Berg- und Naturwacht sind befugt, Campingplätze während der Öffnungszeiten zu betreten und daraufhin zu überprüfen, ob sie diesem Gesetz, den gemäß § 6 mitangewendeten Rechtsvorschriften und der Bewilligung gemäß § 7 Abs 1 entsprechen. Dies gilt auch für die von der Behörde damit beauftragten Personen.
(2) Stellt die Behörde fest, dass diesem Gesetz, den gemäß § 6 mitangewendeten Rechtsvorschriften oder der Bewilligung gemäß § 7 Abs 1 nicht entsprochen wird, hat sie dem Campingplatzinhaber die Behebung der Mängel mit Bescheid aufzutragen. Nach Maßgabe des § 46 NSchG kann auch ein Auftrag zur Wiederherstellung des vorigen Zustands erteilt werden. Die zur Behebung von baulichen Mängeln erforderlichen Maßnahmen haben unter Anwendung des Baupolizeigesetzes zu erfolgen, vorausgesetzt, dass auch die Besorgung der Maßnahmen zur Behebung von baulichen Mängeln durch Verordnung der Landesregierung gemäß Art 118 Abs 7 B-VG auf die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen worden ist.
(3) Die Behörde kann die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebs anordnen, wenn
(1) Das Recht zum Betrieb eines Campingplatzes erlischt, wenn
a) der Campingplatzinhaber durch Anzeige an die Behörde auf dieses Recht verzichtet;
b)die Behörde die Einstellung des Betriebs anordnet (§ 11 Abs 3) oder
c) der Betrieb über mehr als drei Jahre nicht mehr ausgeübt worden ist und dies von der Behörde mit Bescheid festgestellt wird.
(2) Mit dem Erlöschen des Betriebsrechts hat der Campingplatzinhaber oder, wenn dieser nicht feststeht, der Grundeigentümer einen hygienisch einwandfreien Zustand auf der betreffenden Liegenschaft herzustellen. Die Einrichtungen sind binnen angemessener Frist, längstens jedoch binnen drei Jahren ab Erlöschen des Betriebsrechts zu beseitigen.
(3) Die Fristen gemäß Abs 1 lit c und Abs 2 können über Ansuchen einmalig um zwei Jahre verlängert werden, wenn dafür besonders berücksichtigungswürdige Gründe glaubhaft gemacht werden.
(1) Auf Wohnmobil-Campingplätze kommen die für Campingplätze geltenden Bestimmungen zur Anwendung. Für die §§ 10 und 11 gilt dies mit der Maßgabe, dass Anordnungen, die sich auf sonst für Campingplätze mitangewendete Rechtsvorschriften oder ihre Bewilligungen beziehen, nicht anwendbar sind. Die §§ 3, 4, 5 Abs 1, 2 und Abs 3 Z 1 und 2, (§) 6, 7, 7a, 7c und 8 sind auf Wohnmobil-Campingplätze nicht anzuwenden. Die Bestimmungen des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 über die Errichtung und wesentliche Änderung von Campingplätzen sind auf Wohnmobil-Campingplätze ebenfalls nicht anzuwenden.
(2) Wohnmobil-Campingplätze müssen über eine Ver- und Entsorgungsstation für Trink- und Abwasser, über eine Einrichtung zur Fäkalentsorgung sowie über die für eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung notwendigen Einrichtungen verfügen.
(3) Die Stellplätze sind eindeutig durch Bodenmarkierungen festzulegen.
(4) Das Aufstellen von Zelten, Wohnwägen und Mobilheimen sowie des handelsüblichen Zubehörs dazu ist nicht gestattet.
(5) Die geplante Aufnahme des Betriebs eines Wohnmobil-Campingplatzes ist der Behörde anzuzeigen. Die Anzeige ist grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln. Der Anzeige sind anzuschließen, im Fall einer physischen Vorlage in zweifacher Ausfertigung:
(1) Das Campieren außerhalb von Campingplätzen kann vom Bürgermeister – unbeschadet anderer gesetzlicher Verbote – untersagt werden, wenn Interessen der Sicherheit oder der Gesundheit von Menschen, des Schutzes der örtlichen Gemeinschaft, der Landwirtschaft, der Tourismuswirtschaft oder des Schutzes des Naturhaushaltes sowie des Landschafts- und Ortsbildes erheblich verletzt werden.
(2) Die Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg der Gemeinderat) kann aus den im Abs 1 genannten Gründen durch Verordnung bestimmen, dass Campieren außerhalb von Campingplätzen nur an bestimmten Orten zulässig oder an bestimmten Orten unzulässig ist.
(3) Die der Gemeinde auf Grund des Abs 1 und 2 zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. entgegen § 3 Abs 1 einen Campingplatz ohne Bewilligung errichtet oder wesentlich ändert;
2.bei einem Campingplatz, der in den Anwendungsbereich der Übergangsbestimmung des § 16 Abs 8 fällt, die bereits bestehende Überschreitung der 30 %-Grenze für Mobilheime auf dem Campingplatz gemäß § 7c Abs 1 weiter erhöht;
3.entgegen § 7c Abs 1a bzw Abs 5 der Behörde das vollständige und wahrheitsgetreue Verzeichnis gemäß § 7c Abs 1a oder die Auskunft gemäß § 7c Abs 5 nicht übermittelt;
4.entgegen § 8 Abs 1 vor der Fertigstellung der Errichtung den Betrieb des Campingplatzes oder bei wesentlichen Änderungen den Betrieb der davon erfassten Teile aufnimmt;
5.entgegen § 8 Abs 2 die Fertigstellung der Errichtung oder wesentlichen Änderung des Campingplatzes der Behörde nicht oder nicht unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen anzeigt;
6.entgegen § 8a Abs 1 an einzelnen Stellplätzen andere als Bestandrechte einräumt oder solche zu anderen als touristischen Zwecken einräumt;
7.entgegen § 9 Abs 1 keine Campingplatzordnung anschlägt oder entgegen § 9 Abs 2 dafür sorgt, dass ein Verantwortlicher erreichbar ist;
8.entgegen § 9 Abs 3 die Einrichtungen nicht betriebsbereit oder sauber hält;
9.entgegen § 10 nicht dafür sorgt, dass während der Dauer des Betriebs des Campingplatzes den Vorgaben dieses Gesetz, der gemäß § 6 mitanzuwendenden Rechtsvorschriften oder der Bewilligung gemäß § 7 Abs 1 entsprochen wird oder Mängel beseitigt werden;
10.entgegen § 11 Abs 1 Organe der Behörde daran hindert, den Campingplatz während der Öffnungszeiten zu betreten;
11.entgegen einem Auftrag gemäß § 11 Abs 5 den ursprünglichen Zustand nicht fristgerecht herstellt;
12.trotz Erlöschen des Betriebsrechts gemäß § 12 Abs 1 den Campingplatz weiter betreibt;
13.entgegen § 12 Abs 2 keinen hygienisch einwandfreien Zustand auf der betreffenden Liegenschaft herstellt oder die Einrichtungen nicht längstens binnen drei Jahren ab Erlöschen des Betriebsrechts beseitigt;
14.entgegen § 12a Abs 5 den Wohnmobil-Campingplatz betreibt, obwohl er die geplante Aufnahme des Betriebs der Behörde unter Übermittlung der erforderlichen Unterlagen nicht angezeigt hat oder die Behörde gemäß § 12a Abs 7 den Betrieb untersagt hat;
15.entgegen einem auf Grund des § 13 Abs 1 oder 2 erlassenen Verbot oder Gebot außerhalb von Campingplätzen campiert.
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind zu ahnden:
1. in den Fällen der Z 1, 6 und 12 mit Geldstrafe bis zu 25.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu fünf Wochen;
2. in den Fällen der Z 2, 4, 5, 9, 10, 11, 13, 14 und 15 mit Geldstrafe bis zu 10.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen;
3. in den Fällen der Z 3, 7 und 8 mit Geldstrafe bis zu 1.000 € oder für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Salzburger Campingplatzgesetz, LGBl Nr 66/1966, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 60/1991, 46/2001 und 20/2010 sowie der Kundmachung LGBl Nr 83/1991 außer Kraft.
(2) Bestehende Bewilligungen bleiben unberührt.
(3) Auf Verfahren, die im Zeitpunkt gemäß Abs 1 anhängig sind, finden die bisherigen Vorschriften weiter Anwendung.
(4) § 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 44/2013 ist dahingehend auszulegen, dass unter dem Begriff „Wohnwagen“ alle Objekte zu verstehen sind, die mit Einrichtungen zum Wohnen ausgestattet, einteilig und ortsbeweglich sind. Dies ist von allen Behörden und Gerichten in laufenden und künftigen Verfahren zu beachten.
(5) Die §§ 2, 4 Abs 1 und 3, (§) 6, 7a bis 7c, 8a, 11 Abs 2 und (§) 15 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 52/2022 treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft.
(6) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß Abs 5 anhängigen Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen des Salzburger Campingplatzgesetzes, LGBl Nr 44/2013, zu beenden.
3. Zelt: handelsübliche raumbildende Konstruktion, die aus einem Gerüst (zB aus Holz-, Bambus-, Kunststoff- oder Metallstäben) und einer darüberliegenden Außenhaut (zB aus Textil, Kunststoff oder Leder) besteht und leicht und ohne bautechnische Kenntnisse wiederholt auf- und abgebaut und transportiert werden kann;
4. Wohnmobil: Kraftfahrzeug, das mit Einrichtungen zum Wohnen ausgestattet ist und in Bauart und Ausrüstung die Merkmale aufweist, die nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften für die Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich sind;
5. Wohnwagen: Anhänger für Kraftfahrzeuge, der mit Einrichtungen zum Wohnen ausgestattet ist und in Bauart und Ausrüstung die Merkmale aufweist, die nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften für die Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich sind;
6. Mobilheim: ein im Ganzen ortsbewegliches, handelsübliches Wohnobjekt, das kein Wohnwagen ist;
7. (handelsübliches) Zubehör: die im Handel erhältlichen und zur Ergänzung von Zelten, Wohnmobilen, Wohnwagen und Mobilheimen dienenden Objekte, welche keine baulichen Anlagen sind, wie Vorzelte, Terrassen, Schutzdächer für Wohnmobile, Wohnwagen und Mobilheime, Türvorbauten, Freitreppen und dergleichen;
8. Vorzelt: Zelt, das als Zubehör für Wohnmobile, Wohnwagen oder Mobilheime dient;
9. Einrichtung: Bau zur Unterbringung der für einen Campingplatz bestimmten Infrastruktur;
10. Stellplatz: die für das Aufstellen von Zelten, eines Wohnmobiles, eines Wohnwagens oder eines Mobilheimes bestimmte Fläche;
11.wesentliche Änderung: eine Maßnahme, die geeignet ist, die Anforderungen gemäß § 5 erheblich zu beeinträchtigen, oder eine Maßnahme, die nach naturschutzrechtlichen Vorschriften bewilligungspflichtig ist.
2. dies zur Abwehr von Gefahren für Campinggäste oder für in deren Eigentum stehende Sachen notwendig ist;
3.keine Bewilligung gemäß § 7 Abs 1 vorliegt oder wesentlich von dieser abgewichen wird;
4.der Campingplatzinhaber mindestens dreimal wegen Übertretungen von Bestimmungen dieses Gesetzes, die als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 € zu ahnden sind (§ 15 Abs 2 Z 2), oder mindestens einmal wegen Übertretungen von Bestimmungen dieses Gesetzes, die als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von bis zu 25.000 € zu ahnden sind (§ 15 Abs 2 Z 1), bestraft worden ist und ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist.
Im Fall der Z 4 kann die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebs auch bloß angedroht oder bloß für eine bestimmte Zeit angeordnet werden, wenn nach den Umständen des Falles erwartet werden kann, dass diese Maßnahme zur Sicherung eines späteren einwandfreien Verhaltens ausreicht.
(4) Bei Gefahr in Verzug kann die Behörde die notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten des Campingplatzinhabers selbst vornehmen oder vornehmen lassen.
(5) Wird ein Campingplatz errichtet oder wesentlich geändert, ohne dass die dafür erforderliche Bewilligung vorliegt, hat die Behörde dem Campingplatzinhaber oder, wenn dieser nicht feststeht, dem Grundeigentümer die Herstellung des ursprünglichen Zustands innerhalb angemessener Frist aufzutragen.
(6) Stellt die Behörde fest, dass ein Campingplatz trotz Einhaltung aller maßgeblichen Bestimmungen einschließlich jener der Bewilligung gemäß Abs 1 nicht ausreichend gegen Gefahren und allfällige Schäden gesichert ist, kann sie nachträglich entsprechende Auflagen vorschreiben.
1. ein Lageplan im Maßstab 1 : 500, aus dem die Grenzen des Wohnmobil-Campingplatzes, die Lage der Einrichtungen, die Verkehrs- und Parkflächen sowie die Lage und Anzahl der Stellplätze ersichtlich sein müssen;
2. eine Betriebsbeschreibung und die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne und Darstellungen;
3. ein Gestaltungskonzept samt Darstellung der Ver- und Entsorgungsstation für Trink- und Abwasser, der Einrichtung zur Fäkalentsorgung sowie der für eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung notwendigen Einrichtungen;
4. ein Eigentumsnachweis über die als Wohnmobil-Campingplatz in Aussicht genommenen Grundstücke oder Grundstücksteile oder für den Fall, dass der Anzeigende nicht selbst Eigentümer ist, ein Nachweis über die Zustimmung des Eigentümers.
(6) Die Behörde hat von einer solchen Anzeige die Standortgemeinde, den in Betracht kommenden Tourismusverband und die Wirtschaftskammer Salzburg zu verständigen. Wird innerhalb von vier Wochen ab vollständiger Anzeige der Betrieb nicht untersagt oder teilt die Behörde schon vorher schriftlich mit, dass eine Untersagung des Betriebs nicht beabsichtigt ist, darf mit dem Betrieb begonnen werden.
(7) Die Behörde hat den Betrieb eines Wohnmobil-Campingplatzes zu untersagen, wenn
1. die betroffene Fläche als Wohnmobil-Campingplatz nicht geeignet ist,
2. der Campingplatz nicht dafür Gewähr bietet, dass weder das Leben oder die Gesundheit von Menschen noch die Sicherheit von Sachen gefährden wird,
3. Menschen durch Lärm, Erschütterung, Lichteinwirkung, Geruch oder Rauch noch auf andere Weise unzumutbar beeinträchtigt werden könnten oder
4. der Campingplatz nicht über die erforderlichen Einrichtungen verfügt.
(7) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß Abs 5 auf Campingplätzen bestehenden Wohnmobile und Wohnwagen sowie deren Zubehör, die den bisher geltenden Bestimmungen des Salzburger Campingplatzgesetzes, LGBl Nr 44/2013, entsprechen, haben die Vorgaben der §§ 7a, 7b und 7c Abs 2 bis 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 52/2022 spätestens nach Ablauf von zehn Jahren nach dem im Abs 5 genannten Zeitpunkt zu erfüllen.
(8) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß Abs 5 bestehenden und betriebenen Campingplätze, die die Grenze des § 7c Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 52/2022 zu diesem Zeitpunkt bereits überschritten haben, haben die Vorgabe des § 7c Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 52/2022 spätestens nach Ablauf von zehn Jahren nach dem im Abs 5 genannten Zeitpunkt zu erfüllen.
(9) § 4 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(10) Die §§ 2, 4 Abs 3, 7c Abs 1a und 5, 8 Abs 2, 10, 11 Abs 3, 12a, 15 sowie 16 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 64/2026 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(11) Auf Verfahren, die im Zeitpunkt gemäß Abs 10 anhängig sind, finden die bisherigen Vorschriften weiter Anwendung.
(12) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß Abs 10 bestehenden und betriebenen bewilligungsfreien Campinganlagen, die auf Grund von § 2 Z 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 64/2026 nun als bewilligungspflichtige Campingplätze angesehen werden, haben um die entsprechende Bewilligung innerhalb von 4 Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Abs 10 anzusuchen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das fristgerecht eingebrachte Ansuchen gilt der Betrieb des Campingplatzes als vorläufig zulässig.