S.CampG
Gliederung
2. Abschnitt Errichtung und wesentliche Änderung von Campingplätzen
§ 5 Anforderungen
(1) Campingplätze dürfen nur auf Grundflächen errichtet oder wesentlich geändert werden, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Grünland/Campingplatz (§ 36 Abs 1 Z 4 ROG 2009) gewidmet sind.
(2) Campingplätze haben aufzuweisen:
1. eine geeignete Verkehrsverbindung zu den öffentlichen Verkehrsflächen;
2. eine geeignete Abgrenzung zu den Nachbargrundstücken;
3. zweckentsprechende sanitäre Einrichtungen (Wasch-, Dusch- und Toilettanlagen) und Abwasseranlagen;
4. für jeden Stellplatz mindestens einen Kraftfahrzeug-Abstellplatz auf dem Campingplatz.
(3) Campingplätze dürfen nur so errichtet, geändert und betrieben werden, dass sie
1. den technischen Anforderungen genügen,
2. den Anforderungen des Naturschutzes genügen,
3. weder das Leben oder die Gesundheit von Menschen noch die Sicherheit von Sachen gefährden und
4. Menschen weder durch Lärm, Erschütterung, Lichteinwirkung, Geruch oder Rauch noch auf andere Weise unzumutbar beeinträchtigen.
§ 5 S.CampG · S.CampG · Salzburger Campingplatzgesetz
§ 5 Anforderungen
…§ 5 (1) Campingplätze dürfen nur auf Grundflächen errichtet oder wesentlich geändert werden, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Grünland/Campingplatz ( § 36 Abs 1…
§ 7 Entscheidung über das Bewilligungsansuchen
…§ 7 (1) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen zu erteilen, wenn 1. die Anforderungen nach § 5 erfüllt werden, 2. die nach § 6 Z 1 mitzuvollziehenden Bestimmungen des Naturschutzrechts und im Fall der Delegierung ( § 6 Z …
§ 4 Bewilligungsansuchen, Parteien, mündliche Verhandlung
…die Grenzen des Campingplatzes, die Lage der Einrichtungen, die Verkehrs- und Parkflächen sowie die Lage und Anzahl der Stellplätze und der Kraftfahrzeug-Abstellplätze ( § 5 Abs 2 Z 4 ) ersichtlich sein müssen; 2. eine Betriebsbeschreibung; 3. ein Gestaltungskonzept, das zu enthalten hat: - Grundriss-, Schnitt- und Ansichtspläne sämtlicher Bauten…
§ 2 Begriffsbestimmungen
…2 erster Satz bereits befestigte Flächen, die außerhalb von Schutzgebieten gemäß §§ 12, 19, 22a und 22b NSchG und Bereichen der freien Landschaft ( § 5 Z 13 NSchG ; ausgenommen sind Flächen touristisch gewerblicher Betriebsstätten) in Landschaftsschutzgebieten ( § 16 NSchG ) liegen, ausschließlich für Zwecke des Aufstellens von Wohnmobilen (Z 4…
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