Gebiete außerhalb geschlossener Ortschaften können durch Verordnung der Landesregierung zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden, wenn sie wenigstens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie weisen eine besondere landschaftliche Schönheit auf.
2. Sie sind für die Erholung als charakteristische Naturlandschaft oder als naturnahe Kulturlandschaft bedeutend.
Die für den Bestand des schutzwürdigen Gebietes notwendigen Flächen können in den Schutzbereich einbezogen werden. Bei der Erklärung eines Gebietes zum Landschaftsschutzgebiet ist auf Gesichtspunkte der Raumordnung Bedacht zu nehmen. In der Verordnung ist auf den Schutzzweck (Z 1 oder 2) hinzuweisen.
§ 2 S.CampG · S.CampG · Salzburger Campingplatzgesetz
§ 2 Begriffsbestimmungen
…12, 19, 22a und 22b NSchG und Bereichen der freien Landschaft ( § 5 Z 13 NSchG ; ausgenommen sind Flächen touristisch gewerblicher Betriebsstätten) in Landschaftsschutzgebieten ( § 16 NSchG ) liegen, ausschließlich für Zwecke des Aufstellens von Wohnmobilen (Z 4) mit fest verbauten, geschlossenen Abwasser- und Fäkaltanks bzw Kassettentoiletten bereitgestellt werden und der maximal…
§ 16a ROG 2009 · ROG 2009 · Salzburger Raumordnungsgesetz 2009
§ 16a Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie
…als nicht geeignet: 1. Natura-2000-Gebiete ( §§ 22a und 22b des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 ); 2. Gebiete gemäß den §§ 6, 10, 12, 16 und 19 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 ; 3. Nationalparke; 4. Hauptvogelzugrouten und Gebiete, die auf Grundlage von Sensibilitätskarten oder anderen Instrumenten und Datensätzen ermittelt wurden, in…
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