(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. entgegen § 3 Abs 1 einen Campingplatz ohne Bewilligung errichtet oder wesentlich ändert;
2.bei einem Campingplatz, der in den Anwendungsbereich der Übergangsbestimmung des § 16 Abs 8 fällt, die bereits bestehende Überschreitung der 30 %-Grenze für Mobilheime auf dem Campingplatz gemäß § 7c Abs 1 weiter erhöht;
3.entgegen § 7c Abs 1a bzw Abs 5 der Behörde das vollständige und wahrheitsgetreue Verzeichnis gemäß § 7c Abs 1a oder die Auskunft gemäß § 7c Abs 5 nicht übermittelt;
4.entgegen § 8 Abs 1 vor der Fertigstellung der Errichtung den Betrieb des Campingplatzes oder bei wesentlichen Änderungen den Betrieb der davon erfassten Teile aufnimmt;
5.entgegen § 8 Abs 2 die Fertigstellung der Errichtung oder wesentlichen Änderung des Campingplatzes der Behörde nicht oder nicht unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen anzeigt;
6.entgegen § 8a Abs 1 an einzelnen Stellplätzen andere als Bestandrechte einräumt oder solche zu anderen als touristischen Zwecken einräumt;
7.entgegen § 9 Abs 1 keine Campingplatzordnung anschlägt oder entgegen § 9 Abs 2 dafür sorgt, dass ein Verantwortlicher erreichbar ist;
8.entgegen § 9 Abs 3 die Einrichtungen nicht betriebsbereit oder sauber hält;
9.entgegen § 10 nicht dafür sorgt, dass während der Dauer des Betriebs des Campingplatzes den Vorgaben dieses Gesetz, der gemäß § 6 mitanzuwendenden Rechtsvorschriften oder der Bewilligung gemäß § 7 Abs 1 entsprochen wird oder Mängel beseitigt werden;
10.entgegen § 11 Abs 1 Organe der Behörde daran hindert, den Campingplatz während der Öffnungszeiten zu betreten;
11.entgegen einem Auftrag gemäß § 11 Abs 5 den ursprünglichen Zustand nicht fristgerecht herstellt;
12.trotz Erlöschen des Betriebsrechts gemäß § 12 Abs 1 den Campingplatz weiter betreibt;
13.entgegen § 12 Abs 2 keinen hygienisch einwandfreien Zustand auf der betreffenden Liegenschaft herstellt oder die Einrichtungen nicht längstens binnen drei Jahren ab Erlöschen des Betriebsrechts beseitigt;
14.entgegen § 12a Abs 5 den Wohnmobil-Campingplatz betreibt, obwohl er die geplante Aufnahme des Betriebs der Behörde unter Übermittlung der erforderlichen Unterlagen nicht angezeigt hat oder die Behörde gemäß § 12a Abs 7 den Betrieb untersagt hat;
15.entgegen einem auf Grund des § 13 Abs 1 oder 2 erlassenen Verbot oder Gebot außerhalb von Campingplätzen campiert.
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind zu ahnden:
1. in den Fällen der Z 1, 6 und 12 mit Geldstrafe bis zu 25.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu fünf Wochen;
2. in den Fällen der Z 2, 4, 5, 9, 10, 11, 13, 14 und 15 mit Geldstrafe bis zu 10.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen;
3. in den Fällen der Z 3, 7 und 8 mit Geldstrafe bis zu 1.000 € oder für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen.
§ 15 S.CampG · S.CampG · Salzburger Campingplatzgesetz
§ 15 Strafbestimmungen
…§ 15 (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer 1. entgegen § 3 Abs 1 einen Campingplatz ohne Bewilligung errichtet oder wesentlich ändert; 2. bei einem Campingplatz, der…
§ 11 Behördliche Aufsicht
…Campingplatzinhaber mindestens dreimal wegen Übertretungen von Bestimmungen dieses Gesetzes, die als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 € zu ahnden sind ( § 15 Abs 2 Z 2 ), oder mindestens einmal wegen Übertretungen von Bestimmungen dieses Gesetzes, die als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von bis zu 25.000 €…
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