S.CampG
Gliederung
2. Abschnitt Errichtung und wesentliche Änderung von Campingplätzen
§ 7c Aufstellen von Mobilheimen
(1) Mobilheime dürfen auf höchstens 30 % der Gesamtanzahl an Stellplätzen aufgestellt werden.
(1a) Sind auf einem Campingplatz Mobilheime aufgestellt, hat der Campingplatzinhaber ein Verzeichnis zu führen, welches jedenfalls folgende Bestandteile aufzuweisen hat:
1. Gesamtanzahl der Stellplätze;
2. Anzahl der Stellplätze mit Mobilheim.
Der Campingplatzinhaber hat der Behörde dieses Verzeichnis auf Verlangen binnen eines Monats zu übermitteln. Das Verzeichnis darf dabei nicht älter als einen Monat sein. Der Campingplatzinhaber hat jenen Personen, die ein berechtigtes Interesse am Inhalt des Verzeichnisses glaubhaft machen, Einsicht in das Verzeichnis zu gewähren.
(2) Mobilheime sowie ihr handelsübliches Zubehör müssen auf den Stellplätzen so aufgestellt werden, dass sie jederzeit ortsbeweglich sind. Bauliche Anlagen im Zusammenhang mit Mobilheimen dürfen auf den Stellplätzen nicht errichtet werden. Mobilheime müssen freistehend und eingeschossig sein und dürfen nicht unterkellert werden, außerdem dürfen sie kein Vorzelt haben.
(3) Die von Mobilheimen samt ihrem handelsüblichen Zubehör überdeckte Fläche darf pro Stellplatz insgesamt nicht mehr als 60 m 2 betragen.
(4) Mobilheime müssen sich harmonisch in das Landschaftsbild einfügen.
(5) Sofern das Verzeichnis gemäß Abs 1a, welches der Behörde übermittelt wird, ergibt, dass die Grenze des Abs 1 noch immer überschritten ist, hat der Campingplatzinhaber der Behörde ab einer Überschreitung von zumindest 10 % gemeinsam mit dem Verzeichnis gemäß Abs 1a eine schriftliche, nachvollziehbare Auskunft darüber zu erteilen, auf welche Art und Weise die Grenze des innerhalb der Übergangsfrist des erreicht werden soll. Die Pflicht zur zusätzlichen Auskunftserteilung gemäß dem vorstehenden Satz entfällt nur dann, wenn der Campingplatzinhaber eine solche Auskunft im laufenden Kalenderjahr bereits einmal schriftlich erteilt hat.
§ 7c S.CampG · S.CampG · Salzburger Campingplatzgesetz
§ 7c Aufstellen von Mobilheimen
…§ 7c (1) Mobilheime dürfen auf höchstens 30 % der Gesamtanzahl an Stellplätzen aufgestellt werden. (1a) Sind auf einem Campingplatz Mobilheime aufgestellt, hat der Campingplatzinhaber ein Verzeichnis zu…
§ 16 In- und Außerkrafttreten; Übergangsbestimmungen
…allen Behörden und Gerichten in laufenden und künftigen Verfahren zu beachten. (5) Die §§ 2, 4 Abs 1 und 3 , (§) 6, 7a bis 7c, 8a, 11 Abs 2 und (§) 15 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 52/2022 treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft. (6…
§ 15 Strafbestimmungen
…der Übergangsbestimmung des § 16 Abs 8 fällt, die bereits bestehende Überschreitung der 30 %-Grenze für Mobilheime auf dem Campingplatz gemäß § 7c Abs 1 weiter erhöht; 3. entgegen § 7c Abs 1a bzw Abs 5 der Behörde das vollständige und wahrheitsgetreue Verzeichnis gemäß § 7c Abs…
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