S.CampG
Gliederung
2. Abschnitt Errichtung und wesentliche Änderung von Campingplätzen
§ 4 Bewilligungsansuchen, Parteien, mündliche Verhandlung
(1) Das Ansuchen um Bewilligung gemäß § 3 ist grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln. Dem Ansuchen sind anzuschließen, im Falle einer physischen Vorlage in zweifacher Ausfertigung:
1.ein Lageplan im Maßstab 1 : 500, aus dem die Grenzen des Campingplatzes, die Lage der Einrichtungen, die Verkehrs- und Parkflächen sowie die Lage und Anzahl der Stellplätze und der Kraftfahrzeug-Abstellplätze (§ 5 Abs 2 Z 4) ersichtlich sein müssen;
2. eine Betriebsbeschreibung;
3. ein Gestaltungskonzept, das zu enthalten hat:
- Grundriss-, Schnitt- und Ansichtspläne sämtlicher Bauten sowie des Ein- und Ausfahrtsbereichs,
- einen Beleuchtungsplan,
- einen Abgrenzungs- und Bepflanzungsplan mit Ansichten,
- einen technischen Bericht unter Anführung aller Maßnahmen zur landschaftsschonenden Gestaltung der Bauten und zur landschaftlichen und ökologischen Eingriffsminimierung,
- eine Darstellung und Beschreibung der Trinkwasserversorgung, der Sanitäreinrichtungen (Wasch-, Dusch- und Toilettenanlagen) und Abwasserentsorgung,
– beim Aufstellen von Mobilheimen zusätzlich eine Darstellung und Beschreibung, aus der folgt, dass sich die Mobilheime harmonisch in das Landschaftsbild einfügen;
4. ein Eigentumsnachweis über die als Campingplatz in Aussicht genommenen Grundstücke oder Grundstücksteile oder für den Fall, dass der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist, ein Nachweis über die Zustimmung des Eigentümers;
5. ein Verzeichnis der Eigentümer der im Abstand von 50 m um den Campingplatz gelegenen Grundstücke.
(2) Die Behörde kann von einzelnen der im Abs 1 angeführten Angaben und Unterlagen absehen, wenn diese für die Beurteilung des Vorhabens unerheblich sind. Sie kann die Vorlage weiterer Unterlagen sowie sonstiger Behelfe verlangen, soweit dies für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist.
(3) Parteien des Verfahrens sind:
1. der Antragsteller;
2.bei Errichtung eines Campingplatzes die Eigentümer der in einem Abstand bis 50 m von der Grenze des Campingplatzes gelegenen Grundstücke und bei wesentlicher Änderung eines Campingplatzes die Eigentümer der in einem Abstand bis 50 m von der beantragten Änderung gelegenen Grundstücke jeweils zur Wahrung ihres aus § 5 Abs 3 Z 4 erfließenden subjektiven Rechts;
3. die Standortgemeinde.
(4) Wenn das Ansuchen nicht zurück- oder wegen offenkundiger Nichterfüllung von Bewilligungsanforderungen (§ 5) abzuweisen ist, hat die Behörde eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
§ 4 S.CampG · S.CampG · Salzburger Campingplatzgesetz
§ 4 Bewilligungsansuchen, Parteien, mündliche Verhandlung
…§ 4 (1) Das Ansuchen um Bewilligung gemäß § 3 ist grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln. Dem Ansuchen sind anzuschließen, im Falle einer physischen Vorlage in…
§ 16 In- und Außerkrafttreten; Übergangsbestimmungen
…außer Kraft. (2) Bestehende Bewilligungen bleiben unberührt. (3) Auf Verfahren, die im Zeitpunkt gemäß Abs 1 anhängig sind, finden die bisherigen Vorschriften weiter Anwendung. (4) § 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 44/2013 ist dahingehend auszulegen, dass unter dem Begriff „Wohnwagen“ alle Objekte zu verstehen…
§ 12a 3a. Abschnitt
…dies mit der Maßgabe, dass Anordnungen, die sich auf sonst für Campingplätze mitangewendete Rechtsvorschriften oder ihre Bewilligungen beziehen, nicht anwendbar sind. Die §§ 3, 4, 5 Abs 1, 2 und Abs 3 Z 1 und 2 , (§) 6, 7, 7a, 7c und 8 sind auf Wohnmobil-Campingplätze nicht anzuwenden. Die…
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