NSchG
Gliederung
4. Abschnitt Sicherung des Naturschutzes und der Naturpflege
§ 46 Wiederherstellung
(1) Die Behörde kann unabhängig von einer Bestrafung die Wiederherstellung des vorherigen oder des bescheidmäßigen Zustands anordnen mit Bescheid, wenn entweder
1. verbotene, bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder unrechtmäßig ausgeführt wurden oder
2. in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen oder auferlegte Ersatz- bzw Ausgleichsmaßnahmen nach § 50a Abs 3 bzw § 51 nicht eingehalten wurden.
(1a) Die Anordnung gemäß Abs 1 ist an jene Person oder an den Rechtsnachfolger jener Person zu richten, die das Vorhaben rechtswidrig ausgeführt hat oder ausführen hat lassen. Anzuordnen ist die Wiederherstellung des vorherigen Zustands bzw die Herstellung des bescheidmäßigen Zustands binnen angemessener Frist auf Kosten des Bescheidadressaten in einer von der Behörde als sachgemäß bezeichneten Weise. Wenn die (Wieder)Herstellung eines vorherigen bzw bescheidmäßigen Zustands nicht möglich ist, ist anzuordnen, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, die den Interessen des Naturschutzes möglichst weitgehend Rechnung trägt.
(1b) Kann ein zur Wiederherstellung Verpflichteter nicht ermittelt werden, obliegt die Wiederherstellung dem Land, dem daraus ein Anspruch gegen die im Abs 1a genannten Personen auf Ersatz des Aufwandes erwächst.
(2) Trifft eine Verpflichtung gemäß Abs 1 nicht den Grundeigentümer, so hat dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs 1 kann die Behörde überdies die unverzügliche Einstellung der weiteren Ausführung des Vorhabens verfügen. Bei Gefahr im Verzug können derartige Verfügungen ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren auch die mit den Aufgaben des Naturschutzes betrauten behördlichen Organe, über ausdrücklichen Auftrag der Behörde auch besonders geschulte und ermächtigte Organe der Salzburger Berg- und Naturwacht treffen.
(4) Die Naturschutzbehörde kann eine ohne Rücksicht auf die Anzeigepflicht angebrachte oder geänderte Ankündigung oder Ankündigungsanlage auch sofort entfernen oder deren Entfernung veranlassen. Sie hat den Eigentümer oder Verfügungsberechtigten des entfernten Gegenstandes hievon zu verständigen und aufzufordern, diesen zu übernehmen. Erfolgt dies nicht binnen einem Monat ab Zustellung der Aufforderung, erlöschen alle bisherigen Rechte an diesem Gegenstand. Die Kosten der Entfernung und Verwahrung sind vom Eigentümer oder Verfügungsberechtigten zu ersetzen. Für Schäden, die bei der Entfernung trotz gehöriger Sorgfalt eingetreten sind, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
(5) Die Abs 1 bis 4 gelten sinngemäß für Maßnahmen, für die zwar eine Berechtigung der Naturschutzbehörde erteilt wurde, die Berechtigung jedoch gemäß § 45 erloschen ist. Sie gelten ebenso für Ankündigungen gemäß § 26 Abs 6 lit b und d sowie für Ankündigungen und Ankündigungsanlagen nach Ablauf der Berechtigungsdauer (§ 45 Abs 3).
§ 11 S.CampG · S.CampG · Salzburger Campingplatzgesetz
§ 11 Behördliche Aufsicht
…§ 7 Abs 1 nicht entsprochen wird, hat sie dem Campingplatzinhaber die Behebung der Mängel mit Bescheid aufzutragen. Nach Maßgabe des § 46 NSchG kann auch ein Auftrag zur Wiederherstellung des vorigen Zustands erteilt werden. Die zur Behebung von baulichen Mängeln erforderlichen Maßnahmen haben unter Anwendung des Baupolizeigesetzes zu…
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