S.CampG
Gliederung
2. Abschnitt Errichtung und wesentliche Änderung von Campingplätzen
§ 7b Aufstellen von Zelten, Wohnmobilen und Wohnwagen
(1) Zelte, Wohnmobile und Wohnwagen sowie ihr handelsübliches Zubehör müssen auf den Stellplätzen so aufgestellt werden, dass sie jederzeit ortsbeweglich sind.
(2) Bauliche Anlagen im Zusammenhang mit Zelten, Wohnmobilen und Wohnwagen wie feste An-, Unter- oder Überbauten dürfen auf den Stellplätzen nicht errichtet werden. Ausgenommen sind feste Unterbauten innerhalb von Vorzelten im Eingangsbereich von Wohnmobilen und Wohnwagen, sofern die Unterbauten keine Fundamente haben, leicht auf- und abbaubar sind und aus Gründen der Standsicherheit des Vorzeltes bei Winterbetrieb bzw Winterabstellung notwendig sind; weiters ausgenommen sind feste Schutzdächer über Wohnmobile, Wohnwagen und Vorzelte, sofern die Schutzdächer keine Fundamente haben, leicht auf- und abbaubar sind und zum Schutz vor Schneelasten bei Winterbetrieb bzw Winterabstellung notwendig sind.
(3) Die von Zelten, Wohnmobilen oder Wohnwagen samt ihrem handelsüblichen Zubehör und den zulässigen Anlagen gemäß Abs 2 zweiter Satz überdeckte Fläche darf pro Stellplatz insgesamt nicht mehr als 45 m 2 betragen.
§ 7b S.CampG · S.CampG · Salzburger Campingplatzgesetz
§ 7b Aufstellen von Zelten, Wohnmobilen und Wohnwagen
…§ 7b (1) Zelte, Wohnmobile und Wohnwagen sowie ihr handelsübliches Zubehör müssen auf den Stellplätzen so aufgestellt werden, dass sie jederzeit ortsbeweglich sind. (2) Bauliche Anlagen im…
§ 16 In- und Außerkrafttreten; Übergangsbestimmungen
…und Wohnwagen sowie deren Zubehör, die den bisher geltenden Bestimmungen des Salzburger Campingplatzgesetzes , LGBl Nr 44/2013, entsprechen, haben die Vorgaben der §§ 7a, 7b und 7c Abs 2 bis 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 52/2022 spätestens nach Ablauf von zehn Jahren nach dem im Abs…
§ 7a 2a. Abschnitt
…ein Wohnwagen oder ein Mobilheim, 2. ein oder mehrere Zelte, 3. handelsübliches Zubehör zu Zelten, Wohnmobilen, Wohnwagen oder Mobilheimen, 4. bauliche Anlagen gemäß § 7b Abs 2 zweiter Satz und 5. ein Kraftfahrzeug. Etwaige behördliche Bewilligungserfordernisse nach anderen Gesetzen und die Vorgaben dieses Gesetzes sind zu beachten.…
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