S.CampG
Gliederung
2. Abschnitt Errichtung und wesentliche Änderung von Campingplätzen
§ 7a 2a. Abschnitt
Auf dem Stellplatz eines Campingplatzes dürfen bestehen:
1. jeweils ein Wohnmobil, ein Wohnwagen oder ein Mobilheim,
2. ein oder mehrere Zelte,
3. handelsübliches Zubehör zu Zelten, Wohnmobilen, Wohnwagen oder Mobilheimen,
4.bauliche Anlagen gemäß § 7b Abs 2 zweiter Satz und
5. ein Kraftfahrzeug.
Etwaige behördliche Bewilligungserfordernisse nach anderen Gesetzen und die Vorgaben dieses Gesetzes sind zu beachten.
§ 7a S.CampG · S.CampG · Salzburger Campingplatzgesetz
§ 7a 2a. Abschnitt
…Ausstattung der Stellplätze von Campingplätzen Zulässige Objekte auf Stellplätzen § 7a Auf dem Stellplatz eines Campingplatzes dürfen bestehen: 1. jeweils ein Wohnmobil, ein Wohnwagen oder ein Mobilheim, 2. ein oder mehrere Zelte, 3. handelsübliches Zubehör zu…
§ 16 In- und Außerkrafttreten; Übergangsbestimmungen
…ist von allen Behörden und Gerichten in laufenden und künftigen Verfahren zu beachten. (5) Die §§ 2, 4 Abs 1 und 3 , (§) 6, 7a bis 7c, 8a, 11 Abs 2 und (§) 15 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 52/2022 treten mit 1. Oktober 2022 in…
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