S.CampG
Gliederung
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 14 Zuständigkeit
Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
§ 14 S.CampG · S.CampG · Salzburger Campingplatzgesetz
…§ 14 Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde.…
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