(1) Auf Wohnmobil-Campingplätze kommen die für Campingplätze geltenden Bestimmungen zur Anwendung. Für die §§ 10 und 11 gilt dies mit der Maßgabe, dass Anordnungen, die sich auf sonst für Campingplätze mitangewendete Rechtsvorschriften oder ihre Bewilligungen beziehen, nicht anwendbar sind. Die §§ 3, 4, 5 Abs 1, 2 und Abs 3 Z 1 und 2, (§) 6, 7, 7a, 7c und 8 sind auf Wohnmobil-Campingplätze nicht anzuwenden. Die Bestimmungen des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 über die Errichtung und wesentliche Änderung von Campingplätzen sind auf Wohnmobil-Campingplätze ebenfalls nicht anzuwenden.
(2) Wohnmobil-Campingplätze müssen über eine Ver- und Entsorgungsstation für Trink- und Abwasser, über eine Einrichtung zur Fäkalentsorgung sowie über die für eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung notwendigen Einrichtungen verfügen.
(3) Die Stellplätze sind eindeutig durch Bodenmarkierungen festzulegen.
(4) Das Aufstellen von Zelten, Wohnwägen und Mobilheimen sowie des handelsüblichen Zubehörs dazu ist nicht gestattet.
(5) Die geplante Aufnahme des Betriebs eines Wohnmobil-Campingplatzes ist der Behörde anzuzeigen. Die Anzeige ist grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln. Der Anzeige sind anzuschließen, im Fall einer physischen Vorlage in zweifacher Ausfertigung:
1. ein Lageplan im Maßstab 1 : 500, aus dem die Grenzen des Wohnmobil-Campingplatzes, die Lage der Einrichtungen, die Verkehrs- und Parkflächen sowie die Lage und Anzahl der Stellplätze ersichtlich sein müssen;
3. ein Gestaltungskonzept samt Darstellung der Ver- und Entsorgungsstation für Trink- und Abwasser, der Einrichtung zur Fäkalentsorgung sowie der für eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung notwendigen Einrichtungen;
4. ein Eigentumsnachweis über die als Wohnmobil-Campingplatz in Aussicht genommenen Grundstücke oder Grundstücksteile oder für den Fall, dass der Anzeigende nicht selbst Eigentümer ist, ein Nachweis über die Zustimmung des Eigentümers.
(6) Die Behörde hat von einer solchen Anzeige die Standortgemeinde, den in Betracht kommenden Tourismusverband und die Wirtschaftskammer Salzburg zu verständigen. Wird innerhalb von vier Wochen ab vollständiger Anzeige der Betrieb nicht untersagt oder teilt die Behörde schon vorher schriftlich mit, dass eine Untersagung des Betriebs nicht beabsichtigt ist, darf mit dem Betrieb begonnen werden.
(7) Die Behörde hat den Betrieb eines Wohnmobil-Campingplatzes zu untersagen, wenn
1. die betroffene Fläche als Wohnmobil-Campingplatz nicht geeignet ist,
2. der Campingplatz nicht dafür Gewähr bietet, dass weder das Leben oder die Gesundheit von Menschen noch die Sicherheit von Sachen gefährden wird,
3. Menschen durch Lärm, Erschütterung, Lichteinwirkung, Geruch oder Rauch noch auf andere Weise unzumutbar beeinträchtigt werden könnten oder
4. der Campingplatz nicht über die erforderlichen Einrichtungen verfügt.
§ 12a S.CampG · S.CampG · Salzburger Campingplatzgesetz
§ 12a 3a. Abschnitt
…Wohnmobil-Campingplätze Besondere Bestimmungen für Wohnmobil-Campingplätze § 12a (1) Auf Wohnmobil-Campingplätze kommen die für Campingplätze geltenden Bestimmungen zur Anwendung. Für die §§ 10 und 11 gilt dies mit der Maßgabe, dass…
§ 15 Strafbestimmungen
…hygienisch einwandfreien Zustand auf der betreffenden Liegenschaft herstellt oder die Einrichtungen nicht längstens binnen drei Jahren ab Erlöschen des Betriebsrechts beseitigt; 14. entgegen § 12a Abs 5 den Wohnmobil-Campingplatz betreibt, obwohl er die geplante Aufnahme des Betriebs der Behörde unter Übermittlung der erforderlichen Unterlagen nicht angezeigt hat oder die…
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