Der Campingplatzinhaber hat dafür zu sorgen, dass der Campingplatz während der Dauer seines Betriebs diesem Gesetz, den gemäß § 6 mitangewendeten Rechtsvorschriften und der Bewilligung gemäß § 7 Abs 1 entspricht. Er ist zur Beseitigung von Mängeln, insbesondere betreffend Hygiene, Brandsicherheit und Erscheinungsbild des Campingplatzes, auch ohne besonderen Auftrag verpflichtet.
§ 10 S.CampG · S.CampG · Salzburger Campingplatzgesetz
§ 10 Instandhaltung
…§ 10 Der Campingplatzinhaber hat dafür zu sorgen, dass der Campingplatz während der Dauer seines Betriebs diesem Gesetz, den gemäß § 6 mitangewendeten Rechtsvorschriften und der…
§ 15 Strafbestimmungen
…dafür sorgt, dass ein Verantwortlicher erreichbar ist; 8. entgegen § 9 Abs 3 die Einrichtungen nicht betriebsbereit oder sauber hält; 9. entgegen § 10 nicht dafür sorgt, dass während der Dauer des Betriebs des Campingplatzes den Vorgaben dieses Gesetz, der gemäß § 6 mitanzuwendenden Rechtsvorschriften oder der Bewilligung gemäß…
§ 12a 3a. Abschnitt
…Wohnmobil-Campingplätze Besondere Bestimmungen für Wohnmobil-Campingplätze § 12a (1) Auf Wohnmobil-Campingplätze kommen die für Campingplätze geltenden Bestimmungen zur Anwendung. Für die §§ 10 und 11 gilt dies mit der Maßgabe, dass Anordnungen, die sich auf sonst für Campingplätze mitangewendete Rechtsvorschriften oder ihre Bewilligungen beziehen, nicht anwendbar sind. Die…
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