Wiener Weinbaugesetz
Allgemeine Bestimmungen
§ 2Weinbaufluren und Weinbauriede
§ 3Weingartenfläche und Schlag
§ 4Ein Schlag ist eine zusammenhängende Weingartenflä
§ 5Weinbaubetrieb, Weinbautreibende, Weinbautreibender, Bewirtschafterin, Bewirtschafter
§ 6Sonstige Begriffe
§ 7Führung des Weinbaukatasters
§ 8Bewirtschaftungspflicht
§ 9Geheimhaltungspflicht und Aufbewahrung
§ 10Genehmigungssystem für Rebpflanzungen
§ 11(1a) Die Auspflanzung einer Weingartenfläche (Neua
§ 12Pflanzungen zu Versuchszwecken
§ 13Klassifizierung der Rebsorten
§ 14Weinbauaufsicht
§ 15Automatisierte Verarbeitung von personenbezogenen und anderen Daten
§ 16Strafbestimmungen
§ 17Bezugnahme auf EU-Rechtsvorschriften
§ 18Schlussbestimmungen
Vorwort
1. Abschnitt
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
Ziele dieses Gesetzes sind:
1. in Wien die Voraussetzungen für einen Weinbau zu schaffen, der die Produktion von hochwertigen und uneingeschränkt verwendbaren Trauben ermöglicht,
2. Sicherung des Wiener Weinbaus als Kulturgut,
3. den Weinbau in Wien im Rahmen der Bestimmungen der Europäischen Union Beschränkungen und Kontrollen zu unterwerfen und
4. weitere Festlegungen im Rahmen der Bestimmungen der Europäischen Union zu treffen.
§ 2 Weinbaufluren und Weinbauriede
(1) Weinbaufluren sind Grundflächen, die nach Lage und Beschaffenheit geeignet sind, hochwertige Keltertrauben im Durchschnitt der Jahre in natürlicher Reife hervorzubringen.
(2) Weinbauriede sind Teile der Weinbaufluren, die sich durch natürliche oder künstliche Grenzen oder in Folge der weinbaulichen Nutzung als selbstständige Gebietsteile darstellen und in Folge der Lage und Bodenbeschaffenheit die Hervorbringung gleichartiger und gleichwertiger Weine erwarten lassen.
(3) Der Magistrat hat durch Verordnung eine Abgrenzung der Weinbaufluren und Weinbauriede vorzunehmen. Diese Abgrenzung hat möglichst nach Grundstücken und geordnet nach Bezirk, Katastralgemeinde und Riede zu erfolgen und es ist dabei den Faktoren Rechnung zu tragen, die für die in diesen Gebieten erzeugten Weine mitbestimmend sind, wie z. B. Boden und Untergrund, Klima sowie Lage der Grundstücke. Vor Erlassung dieser Verordnung hat der Magistrat die Wiener Landwirtschaftskammer anzuhören.
(4) Bei Tafeltrauben sind die für Keltertrauben geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Insbesondere dürfen Tafeltrauben ausschließlich auf Flächen ausgepflanzt werden, die für die Auspflanzung von Keltertrauben zugelassen sind.
§ 3 Weingartenfläche und Schlag
(1) Unter Weingartenfläche im Sinne dieses Gesetzes ist eine oder mehrere landwirtschaftliche Parzellen im Sinne von Art. 67 Abs. 4 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Gesamtausmaß von mindestens 500 m² zu verstehen, die mit Weinreben bepflanzt ist und von einer oder einem Weinbautreibenden (§ 5 Z 2) insbesondere zum Zwecke der Inverkehrbringung (§ 2 Abs. 1 Z 3 Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 48/2019) von Keltertrauben bewirtschaftet wird.
(2) Eine Weingartenfläche geringfügigen Ausmaßes ist eine mit Weinreben bepflanzte Fläche im Gesamtausmaß von weniger als 500 m 2 , deren Trauben oder daraus erzeugten Weine ausschließlich zum Verbrauch im Haushalt der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters bestimmt sind (Selbstversorgung). Flächen unter einem Mindestausmaß von 100 m² bleiben unberücksichtigt.
§ 4
Ein Schlag ist eine zusammenhängende Weingartenfläche, die nur eine Rebsorte und ein bestimmtes Auspflanzjahr aufweist und im GIS (Geographisches Informationssystem) als Polygon digitalisiert ist.
§ 5 Weinbaubetrieb, Weinbautreibende, Weinbautreibender, Bewirtschafterin, Bewirtschafter
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
1. Weinbaubetrieb: eine technisch-wirtschaftliche Einheit, die einer einheitlichen Betriebsführung unterliegt, sofern in ihrem Rahmen ein oder mehrere Weingartenflächen mit einer Gesamtfläche von mindestens 500 m 2 bewirtschaftet werden;
2. Weinbautreibende oder Weinbautreibender: jede natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit, die auf eigene Rechnung und Gefahr Weingartenflächen (§ 3 Abs. 1) bewirtschaftet;
3. Bewirtschafterin oder Bewirtschafter: jede natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit, die auf eigene Rechnung und Gefahr Weingartenflächen geringfügigen Ausmaßes (§ 3 Abs. 2) bewirtschaftet.
§ 6 Sonstige Begriffe
(1) Der Begriff „Weinwirtschaftsjahr“ bestimmt sich nach der im Art. 6 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, enthaltenen Begriffsbestimmung.
(2) Eine Nachpflanzung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn nach dem Ausfall von Reben auf demselben Standort Reben angepflanzt werden.
(3) Hinsichtlich weiterer Begriffsbestimmungen wird auf Anhang II, Teil IV der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie auf Art. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission, ABl. Nr. L 58 vom 28.2.2018, S. 1, verwiesen.
2. Abschnitt
Weinbaukataster
§ 7 Führung des Weinbaukatasters
(1) Der Magistrat hat auf Grundlage und unter Beachtung der inhaltlichen Anforderungen des von der Agrarmarkt Austria (AMA) geführten Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) gemäß § 24 Abs. 1 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr.111/2009, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 48/2019, ein Verzeichnis über alle im Bereich des Landes Wien liegenden Weingartenflächen und die dazugehörigen Weinbaubetriebe und Weinbautreibenden zu führen (Weinbaukataster). Der Magistrat ist die katasterführende Stelle.
(2) Im Weinbaukataster sind die Weinbaubetriebe, Weinbautreibenden und Weingartenflächen (§ 3 Abs. 1) insbesondere nach folgenden Merkmalen zu verzeichnen:
a) die Stammdaten gemäß INVEKOS-Verordnung (Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273);
b) Zahl der zum Betrieb gehörenden Weingartenflächen;
c) Ausmaß der gesamten bepflanzten Weingartenfläche;
d) Katastralgemeinde und Riede jeder Weingartenfläche;
e) Ausmaß der tatsächlichen Anpflanzung;
f) Name und Anschrift der bzw. des Weinbautreibenden und Art ihres bzw. seines Rechtes an der Weingartenfläche;
g) Rebsorte(n) (fakultativ mit Kennzeichnung als „Wiener Gemischter Satz DAC“) und Jahr der Auspflanzung oder der Umveredelung;
h) Rodung mit Rodungszeitpunkt sowie im Fall einer Teilrodung unter Angabe deren Ausmaßes und der betroffenen Rebsorten;
i) Meldung einer vorgenommenen Auspflanzung (Wiederbepflanzung oder Neuanpflanzung) mit Auspflanzungszeitpunkt (Jahr).
(3) Jede oder jeder Weinbautreibende hat für jede Weingartenfläche Schläge gemäß § 4 zu bilden. Schläge, welche weniger als 50 m² einer bestimmten Rebsorte und eines bestimmten Auspflanzjahres aufweisen, können unberücksichtigt bleiben.
(4) Jede oder jeder Weinbautreibende hat jährlich, erstmalig im Jahr 2020, mit Hilfe des Mehrfachantrag – Flächen (MFA) gemäß § 21 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 57/2018, alle bewirtschafteten Weingartenflächen zu melden.
(5) Weinbautreibende haben dem Magistrat jede den Weinbaukataster betreffende Änderung – insbesondere durchgeführte Rodungen, Auspflanzungen und Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse – unmittelbar nach Durchführung mittels Online-Formular (Abs. 8) oder spätestens mit dem nächstfolgenden Mehrfachantrag – Flächen (MFA) zu melden.
(6) Der Magistrat hat die Angaben gemäß Abs. 2 auf Grund der vorgelegten Unterlagen und der Erhebungen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, nötigenfalls richtigzustellen und zu ergänzen. Vorgenommene Änderungen hat der Magistrat der bzw. dem Weinbautreibenden nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Auf Antrag der bzw. des Weinbautreibenden hat der Magistrat erforderliche Richtigstellungen oder Ergänzungen mit Bescheid festzustellen. Der Antrag ist rechtzeitig eingebracht, wenn er innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Kenntnisnahme der beabsichtigten Änderung beim Magistrat gestellt wird.
(7) Zum Zweck der Überprüfung ihrer Angaben haben die Weinbautreibenden über Verlangen des Magistrates jede zur ordnungsgemäßen Kontrolle erforderliche Hilfe zu leisten oder für eine solche Hilfeleistung vorzusorgen, die für die Kontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und notwendigen Unterlagen vorzulegen sowie die Begehung von Grundstücken und deren Nachvermessung durch Organe des Magistrates oder vom Magistrat beauftragte Personen zu dulden und diese bei Begehungen zu begleiten oder durch Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, begleiten zu lassen. Diese Verpflichtungen treffen im erforderlichen Ausmaß auch Eigentümer einer Weingartenfläche, die diese nicht selbst bewirtschaften.
(8) Die zu verwendenden Online –Formulare für sämtliche Meldungen werden seitens der AMA auf eAMA (https://eama.at) zur Verfügung gestellt.
(9) Die Weinbautreibenden können sowohl die Ersterfassung im INVEKOS-System (Abs. 4) als auch alle weiteren Meldungen entweder selbstständig über eAMA oder unter Zuhilfenahme der Landwirtschaftskammer Wien durchführen. Die Landwirtschaftskammer Wien hat den Weinbautreibenden eine derartige Hilfestellung anzubieten.
(10) Der Magistrat kann die AMA gemäß § 28b des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA-Gesetz 1992), BGBl. Nr. 376/1992, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 46/2014, beauftragen, die notwendige technische Infrastruktur für INVEKOS zur Verfügung zu stellen.
(11) Jede Auspflanzung oder Rodung und jede Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse einer Weingartenfläche geringfügigen Ausmaßes (Kauf, Verkauf, Pacht, Verpachtung) ist von der Bewirtschafterin bzw. dem Bewirtschafter der katasterführenden Stelle innerhalb von drei Monaten unter Bekanntgabe folgender Daten schriftlich zu melden:
1. Name, Anschrift, Telefonnummer, allfällige E-Mail-Adresse;
2. Grundstücksnummer, Einlagezahl, Katastralgemeinde;
3. Art des Rechtes (Eigentum, Pacht, etc.) an der Weingartenfläche geringfügigen Ausmaßes;
4. Flächenausmaß der Auspflanzung oder Rodung unter Angabe der Rebsorte(n);
5. Datum der Auspflanzung, Rodung oder der Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse;
(12) Die Weingartenflächen geringfügigen Ausmaßes und die dazu erfolgten Meldungen der Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen (Abs. 11) sind von der katasterführenden Stelle in einem eigenen, vom Weinbaukataster getrennten Verzeichnis zu führen.
§ 8 Bewirtschaftungspflicht
(1) Weinbautreibende sind verpflichtet, ihre in den Weinbaufluren liegenden Weingartenflächen, die im Weinbaukataster (§ 7) als ausgepflanzt oder gerodet eingetragen sind, weinbaulich zu nutzen.
(2) Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen sind verpflichtet, ihre in den Weinbaufluren liegenden Weingartenflächen geringfügigen Ausmaßes weinbaulich zu nutzen.
(3) Gerodete Weingartenflächen und gerodete Weingartenflächen geringfügigen Ausmaßes dürfen keiner anderen als einer weinbaulichen Nutzung zugeführt werden und sind vom Weinbautreibenden bzw. Bewirtschafter oder von der Weinbautreibenden bzw. Bewirtschafterin ehestmöglich, jedoch spätestens vor dem Ende des zehnten auf das Jahr der Rodung folgenden Weinwirtschaftsjahres, wieder zu bepflanzen.
(4) Von der Verpflichtung zur Bewirtschaftung gemäß Abs. 1 und 2 sind Weingartenflächen und Weingartenflächen gerinfügigen Ausmaßes, die in den Flächenwidmungsplänen keine Widmung als Schutzgebiet, Wald- und Wiesengürtel (SWW), Schutzgebiet, Wald- und Wiesengürtel, in dem örtlich begrenzte Teile ausgewiesen werden, die der landwirtschaftlichen Nutzung vorzubehalten sind (SWWL), oder ländliche Gebiete (L) aufweisen, ausgenommen.
(5) Der Magistrat kann auf Antrag einer Eigentümerin bzw. eines Eigentümers einer Weingartenfläche bzw. einer Weingartenfläche geringfügigen Ausmaßes nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretung Ausnahmen von der Bewirtschaftungspflicht gemäß Abs. 1 und Abs. 2 zur Nutzung der Flächen zu sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken bescheidmäßig bewilligen, wenn die marktwirtschaftlichen Rahmenbedingungen (Vermarktung, Absatz, Verpachtung, unvorhergesehene oder krisenhafte Ereignisse sowie sonstige berücksichtigungswürdige Gründe) eine weinbauliche Bewirtschaftung nicht zulassen.
§ 9 Geheimhaltungspflicht und Aufbewahrung
(1) Auf Grund dieses Gesetzes gemachte Angaben und Erhebungen dürfen nur für die in diesem Gesetz und im Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 48/2019, vorgesehenen Zwecke sowie zur Durchführung der Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, und anderer Bestimmungen der Europäischen Union mit weinrechtlichem Inhalt verwendet werden.
(2) Die bei der Anlage und Führung des Weinbaukatasters sowie des Verzeichnisses der Weingärten geringfügigen Ausmaßes und bei der statistischen Auswertung mitwirkenden Organe sind verpflichtet, die Angaben der einzelnen Weinbautreibenden bzw. der Bewirtschafter außer im Fall dienstlicher Berichterstattung oder der Erstattung von Strafanzeigen, geheim zu halten. Die gleiche Pflicht trifft die Überwachungsorgane hinsichtlich der bei Erhebungen gemachten Beobachtungen.
(3) Die im Weinbaukataster bzw. im Verzeichnis der Weingärten geringfügigen Ausmaßes enthaltenen Angaben sind vom Magistrat für die Dauer von acht Weinwirtschaftsjahren, die auf das Weinwirtschaftsjahr folgen, auf das sie sich beziehen, aufzubewahren.
3. Abschnitt
§ 10 Genehmigungssystem für Rebpflanzungen
(1) Weingartenflächen und Weingartenflächen geringfügigen Ausmaßes dürfen nur innerhalb der mittels Verordnung des Magistrates ausgewiesenen Weinbaufluren ausgepflanzt werden.
(2) Das Nachpflanzen von Rebstöcken ist gestattet.
§ 11
(1a) Die Auspflanzung einer Weingartenfläche (Neuanpflanzung, Wiederbepflanzung nach vorhergehender Rodung) ist der bzw. dem Weinbautreibenden nur nach Antragstellung und bescheidmäßiger Genehmigung gestattet.
(1b) Die Auspflanzung (Neuanpflanzung, Wiederbepflanzung nach vorhergehender Rodung) einer Weingartenfläche geringfügigen Ausmaßes bedarf keiner Genehmigung.
(2) Anträge auf Genehmigung von Neuanpflanzungen sind beim Magistrat jährlich im Zeitraum vom 15. Jänner bis 15. Februar einzubringen – vorzugsweise unter Verwendung des dazu zur Verfügung stehenden online-Formulars (§ 7 Abs. 8).
(3) Anträge auf Genehmigung für Wiederbepflanzungen nach vorhergehender Rodung sind ganzjährig bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Rodung folgenden Weinwirtschaftsjahres einzubringen – vorzugsweise unter Verwendung des dazu zur Verfügung stehenden online-Formulars (§ 7 Abs. 8).
(4) Die Anträge auf Genehmigung von Neuanpflanzungen oder Wiederbepflanzungen sind vom Magistrat im Hinblick auf die Art. 64 und 66 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie Art. 3 bis 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 und der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung des gemeinschaftlichen Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, BGBl. II Nr. 365/2016, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 184/2018 (Weinrechts-Sammelnovelle 2018), mittels Bescheid zu genehmigen oder abzulehnen.
(5) Stimmt die wieder zu bepflanzende Fläche mit der gerodeten Fläche überein, so kann das vereinfachte Verfahren gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 2018/274 Anwendung finden.
(6) Die Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen ist für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Wien“ für höchstens 10 ha pro Jahr möglich.
(7) Die Auspflanzung darf grundsätzlich erst nach Erteilung der Genehmigung erfolgen, wobei die vollständige Auspflanzung des Weingartens durch die bzw. den Weinbautreibenden innerhalb der im Genehmigungsbescheid festgelegten Frist zu erfolgen hat.
(8) Die Weitergabe einer erteilten Genehmigung an einen anderen Weinbaubetrieb ist nicht zulässig.
4. Abschnitt
Sonderanlagen
§ 12 Pflanzungen zu Versuchszwecken
(1) Dem Magistrat ist die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von Flächen, die zu Versuchszwecken bestimmt sind, gemäß Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 für die nachfolgend genannten Zwecke vorab mitzuteilen:
1. Prüfung der Anbaueignung einer bisher nicht klassifizierten Rebsorte;
2. wissenschaftliche Untersuchungen;
3. Kreuzungs- und Selektionsarbeiten;
4. Erhaltung der genetischen Vielfalt bei Rebsorten.
(2) § 10 ist anzuwenden.
(3) Die Mitteilung gemäß Abs. 1 hat jedenfalls folgende Unterlagen zu enthalten:
1. die katastermäßige Bezeichnung der Liegenschaft, welche durch die Pflanzung zu Versuchszwecken beansprucht werden soll, unter Anführung der Eigentumsverhältnisse;
2. die planliche Darstellung der Pflanzung sowie die Angabe ihres Flächenausmaßes;
3. die Angabe der anzupflanzenden Rebsorten;
4. den Versuchszweck;
5. die Versuchsdauer.
(4) Nach Abschluss des Versuches
a) ist beim Magistrat ein Antrag auf Genehmigung einer Neuanpflanzung gemäß § 11 einzubringen oder
b) sind die Pflanzungen auf eigene Kosten innerhalb von vier Monaten zu roden.
5. Abschnitt
§ 13 Klassifizierung der Rebsorten
(1) Der Magistrat hat nach Anhörung der Landwirtschaftskammer Wien mit Verordnung die Kelter- und Tafeltraubensorten, die auf Grund des Klimas und der Bodenbeschaffenheit geeignet sind, im Durchschnitt der Jahre hochwertiges Traubenmaterial hervorzubringen nach Namen mit etwaigen synonymen Bezeichnungen und der Traubenfarbe zu klassifizieren.
(2) Die bzw. der Weinbautreibende, der Bewirtschafter bzw. die Bewirtschafterin darf – ausgenommen im Fall des § 12 – nur mittels Verordnung gemäß Abs. 1 klassifizierte Rebsorten pflanzen.
6. Abschnitt
§ 14 Weinbauaufsicht
(1) Der Magistrat hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu überwachen. Zu diesem Zweck sind die Organe des Magistrates berechtigt, die für die Kontrolle notwendigen Auskünfte einzuholen, die Vorlage von Unterlagen zu verlangen sowie Grundstücke zu begehen und Nachmessungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Den Begehungen können Organe der Landwirtschaftskammer Wien beigezogen werden.
(2) Die Weinbautreibenden bzw. die Bewirtschafter sind verpflichtet, den Überwachungsorganen (Abs. 1 und 3) jede zur ordnungsgemäßen Kontrolle erforderliche Hilfe zu leisten oder für eine solche Hilfeleistung vorzusorgen, die für die Kontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und notwendigen Unterlagen vorzulegen sowie den Zutritt zu den Grundstücken sowie deren Nachvermessung zu gestatten. Auf Verlangen haben die Weinbautreibenden bzw. die Bewirtschafter die Überwachungsorgane bei Begehungen zu begleiten oder durch Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, begleiten zu lassen.
(3) Zu Erhebungen im Sinne des Abs. 1 zweiter Satz sind auch Bundeskellereiinspektoren (§ 46 des Weingesetzes 2009, BGBl. Nr. I 111/2009, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 48/2019) ermächtigt.
§ 15 Automatisierte Verarbeitung von personenbezogenen und anderen Daten
(1) Die personenbezogenen Daten des Weinbaukatasters können
1. zum Zwecke des Vollzuges des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 48/2019, an den Magistrat beziehungsweise der Bundeskellereiinspektion und
2. an andere Dienststellen, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet, insbesondere der Landwirtschaftskammer Wien sowie der Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zur Einarbeitung der Daten in das INVEKOS-System,
weitergegeben werden.
(2) Eine Übermittlung an die „Agrarmarkt Austria (AMA) ist auch vor Beauftragung dieser gemäß § 28b AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 46/2014, auf Grund § 24 Abs. 1 Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 48/2019, zum Zwecke der Errichtung des Weinbaukatasters zulässig.
(3) Der Magistrat hat auf Antrag dem zuständigen Vermessungsamt Auskunft über jede Änderung der Benützungsart der Grundstücke des Weinbaukatasters zu erteilen.
7. Abschnitt
Straf- und Schlussbestimmungen
§ 16 Strafbestimmungen
(1) Wer
1. die Erstattung der Angaben gemäß §§ 7 oder 12 Abs. 1 und Abs. 3 unterlässt oder wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht;
2. entgegen § 7 Abs. 7 oder § 14 Abs. 2 die erforderliche Hilfe bzw. Vorsorge für eine solche Hilfeleistung, die Erteilung der erforderlichen Auskünfte oder die Vorlage der notwendigen Unterlagen verweigert, den geforderten Zutritt zu Grundstücken oder die Begleitung zu Grundstücken verweigert oder die Vornahme einer Grundstücksnachvermessung nicht duldet;
3. einer Verordnung gemäß § 13 Abs. 1 ungerechtfertigt zuwiderhandelt;
4. die Abgabe des Antrages gemäß § 7 Abs. 4 unterlässt;
begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist vom Magistrat mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen.
(2) Wer der Bewirtschaftungspflicht entgegen § 8 Abs. 1, 2 und 3 nicht nachkommt bzw. einer Bewilligung gemäß § 8 Abs. 5 zuwider handelt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro, bei Vorliegen erschwerender Umstände und im Wiederholungsfall bis zu 5.000 Euro, zu bestrafen.
(3) Wer Pflanzungen entgegen den §§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1a vornimmt oder solche Rebpflanzungen bewirtschaftet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Magistrat mit einer Geldstrafe
a) von mindestens 0,60 Euro und höchstens 0,75 Euro je m² gesetzwidrig ausgepflanzter oder bewirtschaftteter Fläche, wenn die nicht genehmigte Anpflanzung innerhalb von vier Monaten ab Mitteilung der Rodungsverpflichtung gerodet wird;
b) von mindestens 1,20 Euro und höchstens 1,50 Euro je m² gesetzwidrig ausgepflanzter oder bewirtschaftteter Fläche, wenn die nicht genehmigte Anpflanzung im ersten Jahr nach Ablauf der Viermonatsfrist gerodet wird;
c) von mindestens 2,00 Euro und höchstens 2,50 Euro je m² gesetzwidrig ausgepflanzter oder bewirtschaftteter Fläche, wenn die nicht genehmigte Anpflanzung nach dem ersten Jahr nach Ablauf der Viermonatsfrist gerodet wird.
zu bestrafen.
(4) Wer Rodungen gemäß § 12 Abs. 4 lit. b nicht oder nicht fristgerecht vornimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Magistrat mit einer Geldstrafe bis zu 3,50 Euro je m² der vom Rodungsauftrag erfassten Fläche zu bestrafen.
(5) Wer eine erteilte Genehmigung für eine Neuanpflanzung oder eine Wiederbepflanzung innerhalb der festgeleten Frist (§ 11 Abs. 7) nicht zu mindestens im Ausmaß von 80 % der genehmigten Auspflanzfläche in Anspruch nimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500,00 Euro je nicht in Anspruch genommenen Hektar zu bestrafen.
(6) Bestehen Zweifel an der Gesetzmäßigkeit einer Rebpflanzung, hat die bzw. der Weinbautreibende die Entnahme von Rebstöcken zwecks Feststellung des Auspflanzjahres im Wege einer Untersuchung der Stammquerschnitte durch Organe des Magistrates zu dulden.
§ 17 Bezugnahme auf EU-Rechtsvorschriften
(1) Durch dieses Landesgesetz werden begleitende bzw. ausführende Regelungen hinsichtlich folgender Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft festgelegt:
1. Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, S. 671;
2. Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, S. 549;
3. Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission, ABl. Nr. L 58 vom 28.2.2018, S. 1,
4. Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission, ABl. Nr. L 58 vom 28.2.2018, S. 60.
§ 18 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Wiener Weinbaugesetz 1995, LGBl. für Wien Nr. 63/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 71/2018, mit Ausnahme der Bestimmungen des § 6 Abs. 4 bis 8 und Abs. 10 außer Kraft. § 6 Abs. 4 bis 8 und Abs. 10 Wiener Weinbaugesetz 1995, LGBl. für Wien Nr. 63/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 71/2018, tritt mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(3) Die aufgrund § 1 Abs. 2 des Wiener Weinbaugesetzes 1995, LGBl. für Wien Nr. 63/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 52/2014, erlassene Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, mit der die Weinbaufluren abgegrenzt werden, ABl. der Stadt Wien Nr. 26/2016, gilt als Verordnung im Sinne des § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes. Die aufgrund § 14 Abs. 1 des Wiener Weinbaugesetzes 1995, LGBl. für Wien Nr 63/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 18/2003, erlassene Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, mit der die Kelter- und Ta-feltraubensorten für das Land Wien klassifiziert werden, ABl. der Stadt Wien Nr. 28/2008, in der Fassung der Verordnung ABl. der Stadt Wien Nr. 14/2018, gilt als Verordnung im Sinne des § 13 Abs. 1 dieses Gesetzes.
(4) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien über die Bergweinbauflächen, ABl. der Stadt Wien Nr. 37/1995, außer Kraft.