(1) Die personenbezogenen Daten des Weinbaukatasters können
1. zum Zwecke des Vollzuges des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 48/2019, an den Magistrat beziehungsweise der Bundeskellereiinspektion und
2. an andere Dienststellen, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet, insbesondere der Landwirtschaftskammer Wien sowie der Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zur Einarbeitung der Daten in das INVEKOS-System,
weitergegeben werden.
(2) Eine Übermittlung an die „Agrarmarkt Austria (AMA) ist auch vor Beauftragung dieser gemäß § 28b AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 46/2014, auf Grund § 24 Abs. 1 Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 48/2019, zum Zwecke der Errichtung des Weinbaukatasters zulässig.
(3) Der Magistrat hat auf Antrag dem zuständigen Vermessungsamt Auskunft über jede Änderung der Benützungsart der Grundstücke des Weinbaukatasters zu erteilen.
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