(1) Dem Magistrat ist die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von Flächen, die zu Versuchszwecken bestimmt sind, gemäß Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 für die nachfolgend genannten Zwecke vorab mitzuteilen:
1. Prüfung der Anbaueignung einer bisher nicht klassifizierten Rebsorte;
2. wissenschaftliche Untersuchungen;
3. Kreuzungs- und Selektionsarbeiten;
4. Erhaltung der genetischen Vielfalt bei Rebsorten.
(2) § 10 ist anzuwenden.
(3) Die Mitteilung gemäß Abs. 1 hat jedenfalls folgende Unterlagen zu enthalten:
1. die katastermäßige Bezeichnung der Liegenschaft, welche durch die Pflanzung zu Versuchszwecken beansprucht werden soll, unter Anführung der Eigentumsverhältnisse;
2. die planliche Darstellung der Pflanzung sowie die Angabe ihres Flächenausmaßes;
3. die Angabe der anzupflanzenden Rebsorten;
4. den Versuchszweck;
5. die Versuchsdauer.
(4) Nach Abschluss des Versuches
a) ist beim Magistrat ein Antrag auf Genehmigung einer Neuanpflanzung gemäß § 11 einzubringen oder
b) sind die Pflanzungen auf eigene Kosten innerhalb von vier Monaten zu roden.
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