(1) Wer
1. die Erstattung der Angaben gemäß §§ 7 oder 12 Abs. 1 und Abs. 3 unterlässt oder wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht;
2. entgegen § 7 Abs. 7 oder § 14 Abs. 2 die erforderliche Hilfe bzw. Vorsorge für eine solche Hilfeleistung, die Erteilung der erforderlichen Auskünfte oder die Vorlage der notwendigen Unterlagen verweigert, den geforderten Zutritt zu Grundstücken oder die Begleitung zu Grundstücken verweigert oder die Vornahme einer Grundstücksnachvermessung nicht duldet;
3. einer Verordnung gemäß § 13 Abs. 1 ungerechtfertigt zuwiderhandelt;
4. die Abgabe des Antrages gemäß § 7 Abs. 4 unterlässt;
begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist vom Magistrat mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen.
(2) Wer der Bewirtschaftungspflicht entgegen § 8 Abs. 1, 2 und 3 nicht nachkommt bzw. einer Bewilligung gemäß § 8 Abs. 5 zuwider handelt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro, bei Vorliegen erschwerender Umstände und im Wiederholungsfall bis zu 5.000 Euro, zu bestrafen.
(3) Wer Pflanzungen entgegen den §§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1a vornimmt oder solche Rebpflanzungen bewirtschaftet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Magistrat mit einer Geldstrafe
a) von mindestens 0,60 Euro und höchstens 0,75 Euro je m² gesetzwidrig ausgepflanzter oder bewirtschaftteter Fläche, wenn die nicht genehmigte Anpflanzung innerhalb von vier Monaten ab Mitteilung der Rodungsverpflichtung gerodet wird;
b) von mindestens 1,20 Euro und höchstens 1,50 Euro je m² gesetzwidrig ausgepflanzter oder bewirtschaftteter Fläche, wenn die nicht genehmigte Anpflanzung im ersten Jahr nach Ablauf der Viermonatsfrist gerodet wird;
c) von mindestens 2,00 Euro und höchstens 2,50 Euro je m² gesetzwidrig ausgepflanzter oder bewirtschaftteter Fläche, wenn die nicht genehmigte Anpflanzung nach dem ersten Jahr nach Ablauf der Viermonatsfrist gerodet wird.
zu bestrafen.
(4) Wer Rodungen gemäß § 12 Abs. 4 lit. b nicht oder nicht fristgerecht vornimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Magistrat mit einer Geldstrafe bis zu 3,50 Euro je m² der vom Rodungsauftrag erfassten Fläche zu bestrafen.
(5) Wer eine erteilte Genehmigung für eine Neuanpflanzung oder eine Wiederbepflanzung innerhalb der festgeleten Frist (§ 11 Abs. 7) nicht zu mindestens im Ausmaß von 80 % der genehmigten Auspflanzfläche in Anspruch nimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500,00 Euro je nicht in Anspruch genommenen Hektar zu bestrafen.
(6) Bestehen Zweifel an der Gesetzmäßigkeit einer Rebpflanzung, hat die bzw. der Weinbautreibende die Entnahme von Rebstöcken zwecks Feststellung des Auspflanzjahres im Wege einer Untersuchung der Stammquerschnitte durch Organe des Magistrates zu dulden.
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