(1) Auf Grund dieses Gesetzes gemachte Angaben und Erhebungen dürfen nur für die in diesem Gesetz und im Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 48/2019, vorgesehenen Zwecke sowie zur Durchführung der Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, und anderer Bestimmungen der Europäischen Union mit weinrechtlichem Inhalt verwendet werden.
(2) Die bei der Anlage und Führung des Weinbaukatasters sowie des Verzeichnisses der Weingärten geringfügigen Ausmaßes und bei der statistischen Auswertung mitwirkenden Organe sind verpflichtet, die Angaben der einzelnen Weinbautreibenden bzw. der Bewirtschafter außer im Fall dienstlicher Berichterstattung oder der Erstattung von Strafanzeigen, geheim zu halten. Die gleiche Pflicht trifft die Überwachungsorgane hinsichtlich der bei Erhebungen gemachten Beobachtungen.
(3) Die im Weinbaukataster bzw. im Verzeichnis der Weingärten geringfügigen Ausmaßes enthaltenen Angaben sind vom Magistrat für die Dauer von acht Weinwirtschaftsjahren, die auf das Weinwirtschaftsjahr folgen, auf das sie sich beziehen, aufzubewahren.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise