(1) Weinbaufluren sind Grundflächen, die nach Lage und Beschaffenheit geeignet sind, hochwertige Keltertrauben im Durchschnitt der Jahre in natürlicher Reife hervorzubringen.
(2) Weinbauriede sind Teile der Weinbaufluren, die sich durch natürliche oder künstliche Grenzen oder in Folge der weinbaulichen Nutzung als selbstständige Gebietsteile darstellen und in Folge der Lage und Bodenbeschaffenheit die Hervorbringung gleichartiger und gleichwertiger Weine erwarten lassen.
(3) Der Magistrat hat durch Verordnung eine Abgrenzung der Weinbaufluren und Weinbauriede vorzunehmen. Diese Abgrenzung hat möglichst nach Grundstücken und geordnet nach Bezirk, Katastralgemeinde und Riede zu erfolgen und es ist dabei den Faktoren Rechnung zu tragen, die für die in diesen Gebieten erzeugten Weine mitbestimmend sind, wie z. B. Boden und Untergrund, Klima sowie Lage der Grundstücke. Vor Erlassung dieser Verordnung hat der Magistrat die Wiener Landwirtschaftskammer anzuhören.
(4) Bei Tafeltrauben sind die für Keltertrauben geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Insbesondere dürfen Tafeltrauben ausschließlich auf Flächen ausgepflanzt werden, die für die Auspflanzung von Keltertrauben zugelassen sind.
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