Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
1. Weinbaubetrieb: eine technisch-wirtschaftliche Einheit, die einer einheitlichen Betriebsführung unterliegt, sofern in ihrem Rahmen ein oder mehrere Weingartenflächen mit einer Gesamtfläche von mindestens 500 m 2 bewirtschaftet werden;
2. Weinbautreibende oder Weinbautreibender: jede natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit, die auf eigene Rechnung und Gefahr Weingartenflächen (§ 3 Abs. 1) bewirtschaftet;
3. Bewirtschafterin oder Bewirtschafter: jede natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit, die auf eigene Rechnung und Gefahr Weingartenflächen geringfügigen Ausmaßes (§ 3 Abs. 2) bewirtschaftet.
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