(1) Der Magistrat hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu überwachen. Zu diesem Zweck sind die Organe des Magistrates berechtigt, die für die Kontrolle notwendigen Auskünfte einzuholen, die Vorlage von Unterlagen zu verlangen sowie Grundstücke zu begehen und Nachmessungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Den Begehungen können Organe der Landwirtschaftskammer Wien beigezogen werden.
(2) Die Weinbautreibenden bzw. die Bewirtschafter sind verpflichtet, den Überwachungsorganen (Abs. 1 und 3) jede zur ordnungsgemäßen Kontrolle erforderliche Hilfe zu leisten oder für eine solche Hilfeleistung vorzusorgen, die für die Kontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und notwendigen Unterlagen vorzulegen sowie den Zutritt zu den Grundstücken sowie deren Nachvermessung zu gestatten. Auf Verlangen haben die Weinbautreibenden bzw. die Bewirtschafter die Überwachungsorgane bei Begehungen zu begleiten oder durch Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, begleiten zu lassen.
(3) Zu Erhebungen im Sinne des Abs. 1 zweiter Satz sind auch Bundeskellereiinspektoren (§ 46 des Weingesetzes 2009, BGBl. Nr. I 111/2009, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 48/2019) ermächtigt.
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