(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Wiener Weinbaugesetz 1995, LGBl. für Wien Nr. 63/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 71/2018, mit Ausnahme der Bestimmungen des § 6 Abs. 4 bis 8 und Abs. 10 außer Kraft. § 6 Abs. 4 bis 8 und Abs. 10 Wiener Weinbaugesetz 1995, LGBl. für Wien Nr. 63/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 71/2018, tritt mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(3) Die aufgrund § 1 Abs. 2 des Wiener Weinbaugesetzes 1995, LGBl. für Wien Nr. 63/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 52/2014, erlassene Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, mit der die Weinbaufluren abgegrenzt werden, ABl. der Stadt Wien Nr. 26/2016, gilt als Verordnung im Sinne des § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes. Die aufgrund § 14 Abs. 1 des Wiener Weinbaugesetzes 1995, LGBl. für Wien Nr 63/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 18/2003, erlassene Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, mit der die Kelter- und Ta-feltraubensorten für das Land Wien klassifiziert werden, ABl. der Stadt Wien Nr. 28/2008, in der Fassung der Verordnung ABl. der Stadt Wien Nr. 14/2018, gilt als Verordnung im Sinne des § 13 Abs. 1 dieses Gesetzes.
(4) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien über die Bergweinbauflächen, ABl. der Stadt Wien Nr. 37/1995, außer Kraft.
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