(1) Unter Weingartenfläche im Sinne dieses Gesetzes ist eine oder mehrere landwirtschaftliche Parzellen im Sinne von Art. 67 Abs. 4 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Gesamtausmaß von mindestens 500 m² zu verstehen, die mit Weinreben bepflanzt ist und von einer oder einem Weinbautreibenden (§ 5 Z 2) insbesondere zum Zwecke der Inverkehrbringung (§ 2 Abs. 1 Z 3 Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 48/2019) von Keltertrauben bewirtschaftet wird.
(2) Eine Weingartenfläche geringfügigen Ausmaßes ist eine mit Weinreben bepflanzte Fläche im Gesamtausmaß von weniger als 500 m 2 , deren Trauben oder daraus erzeugten Weine ausschließlich zum Verbrauch im Haushalt der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters bestimmt sind (Selbstversorgung). Flächen unter einem Mindestausmaß von 100 m² bleiben unberücksichtigt.
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