(1a) Die Auspflanzung einer Weingartenfläche (Neuanpflanzung, Wiederbepflanzung nach vorhergehender Rodung) ist der bzw. dem Weinbautreibenden nur nach Antragstellung und bescheidmäßiger Genehmigung gestattet.
(1b) Die Auspflanzung (Neuanpflanzung, Wiederbepflanzung nach vorhergehender Rodung) einer Weingartenfläche geringfügigen Ausmaßes bedarf keiner Genehmigung.
(2) Anträge auf Genehmigung von Neuanpflanzungen sind beim Magistrat jährlich im Zeitraum vom 15. Jänner bis 15. Februar einzubringen – vorzugsweise unter Verwendung des dazu zur Verfügung stehenden online-Formulars (§ 7 Abs. 8).
(3) Anträge auf Genehmigung für Wiederbepflanzungen nach vorhergehender Rodung sind ganzjährig bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Rodung folgenden Weinwirtschaftsjahres einzubringen – vorzugsweise unter Verwendung des dazu zur Verfügung stehenden online-Formulars (§ 7 Abs. 8).
(4) Die Anträge auf Genehmigung von Neuanpflanzungen oder Wiederbepflanzungen sind vom Magistrat im Hinblick auf die Art. 64 und 66 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie Art. 3 bis 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 und der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung des gemeinschaftlichen Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, BGBl. II Nr. 365/2016, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 184/2018 (Weinrechts-Sammelnovelle 2018), mittels Bescheid zu genehmigen oder abzulehnen.
(5) Stimmt die wieder zu bepflanzende Fläche mit der gerodeten Fläche überein, so kann das vereinfachte Verfahren gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 2018/274 Anwendung finden.
(6) Die Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen ist für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Wien“ für höchstens 10 ha pro Jahr möglich.
(7) Die Auspflanzung darf grundsätzlich erst nach Erteilung der Genehmigung erfolgen, wobei die vollständige Auspflanzung des Weingartens durch die bzw. den Weinbautreibenden innerhalb der im Genehmigungsbescheid festgelegten Frist zu erfolgen hat.
(8) Die Weitergabe einer erteilten Genehmigung an einen anderen Weinbaubetrieb ist nicht zulässig.
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