(1) Der Magistrat hat nach Anhörung der Landwirtschaftskammer Wien mit Verordnung die Kelter- und Tafeltraubensorten, die auf Grund des Klimas und der Bodenbeschaffenheit geeignet sind, im Durchschnitt der Jahre hochwertiges Traubenmaterial hervorzubringen nach Namen mit etwaigen synonymen Bezeichnungen und der Traubenfarbe zu klassifizieren.
(2) Die bzw. der Weinbautreibende, der Bewirtschafter bzw. die Bewirtschafterin darf – ausgenommen im Fall des § 12 – nur mittels Verordnung gemäß Abs. 1 klassifizierte Rebsorten pflanzen.
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