(1) Weinbautreibende sind verpflichtet, ihre in den Weinbaufluren liegenden Weingartenflächen, die im Weinbaukataster (§ 7) als ausgepflanzt oder gerodet eingetragen sind, weinbaulich zu nutzen.
(2) Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen sind verpflichtet, ihre in den Weinbaufluren liegenden Weingartenflächen geringfügigen Ausmaßes weinbaulich zu nutzen.
(3) Gerodete Weingartenflächen und gerodete Weingartenflächen geringfügigen Ausmaßes dürfen keiner anderen als einer weinbaulichen Nutzung zugeführt werden und sind vom Weinbautreibenden bzw. Bewirtschafter oder von der Weinbautreibenden bzw. Bewirtschafterin ehestmöglich, jedoch spätestens vor dem Ende des zehnten auf das Jahr der Rodung folgenden Weinwirtschaftsjahres, wieder zu bepflanzen.
(4) Von der Verpflichtung zur Bewirtschaftung gemäß Abs. 1 und 2 sind Weingartenflächen und Weingartenflächen gerinfügigen Ausmaßes, die in den Flächenwidmungsplänen keine Widmung als Schutzgebiet, Wald- und Wiesengürtel (SWW), Schutzgebiet, Wald- und Wiesengürtel, in dem örtlich begrenzte Teile ausgewiesen werden, die der landwirtschaftlichen Nutzung vorzubehalten sind (SWWL), oder ländliche Gebiete (L) aufweisen, ausgenommen.
(5) Der Magistrat kann auf Antrag einer Eigentümerin bzw. eines Eigentümers einer Weingartenfläche bzw. einer Weingartenfläche geringfügigen Ausmaßes nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretung Ausnahmen von der Bewirtschaftungspflicht gemäß Abs. 1 und Abs. 2 zur Nutzung der Flächen zu sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken bescheidmäßig bewilligen, wenn die marktwirtschaftlichen Rahmenbedingungen (Vermarktung, Absatz, Verpachtung, unvorhergesehene oder krisenhafte Ereignisse sowie sonstige berücksichtigungswürdige Gründe) eine weinbauliche Bewirtschaftung nicht zulassen.
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