(1) Der Magistrat hat auf Grundlage und unter Beachtung der inhaltlichen Anforderungen des von der Agrarmarkt Austria (AMA) geführten Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) gemäß § 24 Abs. 1 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr.111/2009, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 48/2019, ein Verzeichnis über alle im Bereich des Landes Wien liegenden Weingartenflächen und die dazugehörigen Weinbaubetriebe und Weinbautreibenden zu führen (Weinbaukataster). Der Magistrat ist die katasterführende Stelle.
(2) Im Weinbaukataster sind die Weinbaubetriebe, Weinbautreibenden und Weingartenflächen (§ 3 Abs. 1) insbesondere nach folgenden Merkmalen zu verzeichnen:
a) die Stammdaten gemäß INVEKOS-Verordnung (Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273);
b) Zahl der zum Betrieb gehörenden Weingartenflächen;
c) Ausmaß der gesamten bepflanzten Weingartenfläche;
d) Katastralgemeinde und Riede jeder Weingartenfläche;
e) Ausmaß der tatsächlichen Anpflanzung;
f) Name und Anschrift der bzw. des Weinbautreibenden und Art ihres bzw. seines Rechtes an der Weingartenfläche;
g) Rebsorte(n) (fakultativ mit Kennzeichnung als „Wiener Gemischter Satz DAC“) und Jahr der Auspflanzung oder der Umveredelung;
h) Rodung mit Rodungszeitpunkt sowie im Fall einer Teilrodung unter Angabe deren Ausmaßes und der betroffenen Rebsorten;
i) Meldung einer vorgenommenen Auspflanzung (Wiederbepflanzung oder Neuanpflanzung) mit Auspflanzungszeitpunkt (Jahr).
(3) Jede oder jeder Weinbautreibende hat für jede Weingartenfläche Schläge gemäß § 4 zu bilden. Schläge, welche weniger als 50 m² einer bestimmten Rebsorte und eines bestimmten Auspflanzjahres aufweisen, können unberücksichtigt bleiben.
(4) Jede oder jeder Weinbautreibende hat jährlich, erstmalig im Jahr 2020, mit Hilfe des Mehrfachantrag – Flächen (MFA) gemäß § 21 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 57/2018, alle bewirtschafteten Weingartenflächen zu melden.
(5) Weinbautreibende haben dem Magistrat jede den Weinbaukataster betreffende Änderung – insbesondere durchgeführte Rodungen, Auspflanzungen und Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse – unmittelbar nach Durchführung mittels Online-Formular (Abs. 8) oder spätestens mit dem nächstfolgenden Mehrfachantrag – Flächen (MFA) zu melden.
(6) Der Magistrat hat die Angaben gemäß Abs. 2 auf Grund der vorgelegten Unterlagen und der Erhebungen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, nötigenfalls richtigzustellen und zu ergänzen. Vorgenommene Änderungen hat der Magistrat der bzw. dem Weinbautreibenden nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Auf Antrag der bzw. des Weinbautreibenden hat der Magistrat erforderliche Richtigstellungen oder Ergänzungen mit Bescheid festzustellen. Der Antrag ist rechtzeitig eingebracht, wenn er innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Kenntnisnahme der beabsichtigten Änderung beim Magistrat gestellt wird.
(7) Zum Zweck der Überprüfung ihrer Angaben haben die Weinbautreibenden über Verlangen des Magistrates jede zur ordnungsgemäßen Kontrolle erforderliche Hilfe zu leisten oder für eine solche Hilfeleistung vorzusorgen, die für die Kontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und notwendigen Unterlagen vorzulegen sowie die Begehung von Grundstücken und deren Nachvermessung durch Organe des Magistrates oder vom Magistrat beauftragte Personen zu dulden und diese bei Begehungen zu begleiten oder durch Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, begleiten zu lassen. Diese Verpflichtungen treffen im erforderlichen Ausmaß auch Eigentümer einer Weingartenfläche, die diese nicht selbst bewirtschaften.
(8) Die zu verwendenden Online –Formulare für sämtliche Meldungen werden seitens der AMA auf eAMA (https://eama.at) zur Verfügung gestellt.
(9) Die Weinbautreibenden können sowohl die Ersterfassung im INVEKOS-System (Abs. 4) als auch alle weiteren Meldungen entweder selbstständig über eAMA oder unter Zuhilfenahme der Landwirtschaftskammer Wien durchführen. Die Landwirtschaftskammer Wien hat den Weinbautreibenden eine derartige Hilfestellung anzubieten.
(10) Der Magistrat kann die AMA gemäß § 28b des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA-Gesetz 1992), BGBl. Nr. 376/1992, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 46/2014, beauftragen, die notwendige technische Infrastruktur für INVEKOS zur Verfügung zu stellen.
(11) Jede Auspflanzung oder Rodung und jede Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse einer Weingartenfläche geringfügigen Ausmaßes (Kauf, Verkauf, Pacht, Verpachtung) ist von der Bewirtschafterin bzw. dem Bewirtschafter der katasterführenden Stelle innerhalb von drei Monaten unter Bekanntgabe folgender Daten schriftlich zu melden:
1. Name, Anschrift, Telefonnummer, allfällige E-Mail-Adresse;
2. Grundstücksnummer, Einlagezahl, Katastralgemeinde;
3. Art des Rechtes (Eigentum, Pacht, etc.) an der Weingartenfläche geringfügigen Ausmaßes;
4. Flächenausmaß der Auspflanzung oder Rodung unter Angabe der Rebsorte(n);
5. Datum der Auspflanzung, Rodung oder der Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse;
(12) Die Weingartenflächen geringfügigen Ausmaßes und die dazu erfolgten Meldungen der Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen (Abs. 11) sind von der katasterführenden Stelle in einem eigenen, vom Weinbaukataster getrennten Verzeichnis zu führen.
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