Vorwort
(1) Die Landesgedächtnisstiftung besitzt Rechtspersönlichkeit und ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Innsbruck. Die Landesgedächtnisstiftung kann die der Erfüllung ihrer Aufgaben dienenden Maßnahmen selbst durchführen und hierfür alle erforderlichen Rechtsgeschäfte abschließen.
(2) Die Mittel der Landesgedächtnisstiftung werden aufgebracht durch:
a) jährliche Beiträge des Landes und der Gemeinden und
b) sonstige Zuwendungen.
Die Aufnahme von Darlehen ist nicht zulässig.
(3) Die jährlichen Beiträge der Gemeinden sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Die Beiträge der Gemeinden sind in einem für alle Gemeinden gleichen Hundertsatz der Finanzkraft im Sinn des § 21 Abs. 5 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010, in der jeweils geltenden Fassung festzusetzen. Sie dürfen die Summe von 0,30 v.H. der genannten Finanzkraft nicht übersteigen.
(4) Der jährliche Beitrag des Landes entspricht der Summe der Beiträge aller Gemeinden.
(5) Die Beiträge der Gemeinden sind bis zum 1. Juli eines jeden Jahres einzuheben.
(6) Die Mittel der Landesgedächtnisstiftung dürfen ausschließlich für die Zwecke nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 4 verwendet werden.
(1) Die Stiftung dient ausschließlich und unmittelbar der Förderung gemeinnütziger Zwecke im Sinn der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 113/2024. Insbesondere dient die Landesgedächtnisstiftung folgenden Zwecken:
a) der Erhaltung der Kapelle zu Ehren „Unserer Hohen Frau von Tirol“ gemeinsam mit einer Gedächtnisstätte, in der für das Tiroler Ehrenbuch ein dauerhafter, allgemein zugänglicher, in Beziehung zur Landesgeschichte gestalteter Ehrenplatz vorzusehen ist,
b) der Erhaltung der Hofkirche einschließlich des Grabmals Kaiser Maximilians I. und der Silbernen Kapelle sowie deren Ausstattung,
c) der Zuerkennung von Stipendien an begabte und sozial bedürftige Schüler, Studenten und Graduierte, die in Tirol ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, für Ausbildungen an Schulen, Fachhochschulen, Universitäten und sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen im In- und Ausland, wobei in den Förderrichtlinien bestimmt werden kann, dass bei der Zuerkennung von solchen Stipendien hinsichtlich bestimmter Ausbildungen vom Kriterium der sozialen Bedürftigkeit abgesehen werden kann,
d) der Förderung der Unterbringung von Studenten, die in Tirol ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder betreffend die eine vertragliche Verpflichtung zur Unterbringung besteht, in Studentenheimen in Österreich,
e) der Bereitstellung von Fahrtkostenzuschüssen für Internatsschüler, die in Tirol ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben,
f) der Förderung von Schülerheimen privater Rechtsträger,
(1) Die Organe der Landesgedächtnisstiftung sind das Kuratorium, der Vorsitzende des Kuratoriums, der Geschäftsführer und der Stipendienausschuss.
(2) Landesbedienstete können mit ihrer Zustimmung und nach Anhören des Vorsitzenden und des Geschäftsführers unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete der Landesgedächtnisstiftung zur Dienstleistung zugewiesen werden.
(3) Der Geschäftsführer ist Dienststellenleiter im Sinn der dienstrechtlichen Vorschriften und als solcher Vorgesetzter aller Landesbediensteten, die bei der Landesgedächtnisstiftung ihren Dienst versehen.
(4) Die Landesgedächtnisstiftung hat ihre Personal- und Sachaufwendungen selbst zu tragen. Sind der Landesgedächtnisstiftung Landesbedienstete zur Dienstleistung zugewiesen, so hat die Landesgedächtnisstiftung die hierdurch entstandenen Aufwendungen dem Land Tirol zu ersetzen. Das Land Tirol hat der Landesgedächtnisstiftung die zur Besorgung ihrer Aufgaben erforderliche Infrastruktur in Gestalt einer beim Amt der Tiroler Landesregierung einzurichtenden Geschäftsstelle sowie allfällige Beratungsleistungen durch Organisationseinheiten des Amtes der Tiroler Landesregierung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(1) Dem Kuratorium gehören an:
a) das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Landesgedächtnisstiftung zuständige Mitglied der Landesregierung,
b) ein weiteres von der Landesregierung aus ihrer Mitte zu bestellendes Mitglied,
c) vier Mitglieder des Landtags,
d) der Präsident des Tiroler Gemeindeverbandes,
e) drei vom Tiroler Gemeindeverband aus dem Kreis der Bürgermeister der Tiroler Gemeinden zu nominierende Mitglieder,
f) zwei Mitglieder des Gemeinderats der Landeshauptstadt Innsbruck,
g) vier auf Vorschlag des Kuratoriums zu bestellende, um das kulturelle Leben Tirols verdiente Personen.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums nach Abs. 1 lit. b, c, e, f und g sind von der Landesregierung auf Vorschlag der betreffenden Institution zu bestellen. Für jedes Mitglied nach Abs. 1 lit. a, b, c, e, f und g ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Landesregierung hat die vorschlagsberechtigten Institutionen aufzufordern, innerhalb von vier Wochen einen Vorschlag für die Bestellung zu erstatten. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen.
(3) Der Vorsitzende ist von der Landesregierung aus dem Kreis der Mitglieder nach Abs. 1 lit. a, b, c, e, f und g zu bestellen. Stellvertreter des Vorsitzenden ist der Präsident des Tiroler Gemeindeverbandes.
(4) Der Vorsitzende wird im Fall seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter, die Mitglieder durch ihre Ersatzmitglieder vertreten. Die Vertretung des Präsidenten des Tiroler Gemeindeverbandes im Verhinderungsfall richtet sich nach der Satzung des Tiroler Gemeindeverbandes.
(1) Dem Kuratorium obliegt die Beschlussfassung über
a) die Bestellung des Geschäftsführers (§ 8 Abs. 1),
b) die Bestellung der Mitglieder des Stipendienausschusses (§ 10 Abs. 3),
c) die Förderrichtlinien (§ 12 Abs. 2),
d) die Entscheidung über Förderansuchen und die maximale Höhe der jeweiligen Förderung,
e) den Rechnungsabschluss (Abs. 3),
f) den jährlichen Tätigkeitsbericht (Abs. 3) und
g) die Geschäftsordnung des Kuratoriums (Abs. 11).
(2) Das Kuratorium kann den Stipendienausschuss zur Entscheidung über im Einzelnen zu bezeichnende Förderansuchen im Rahmen der vom Kuratorium beschlossenen maximalen Höhe der jeweiligen Förderung ermächtigen. Für diesen Fall sind in die Geschäftsordnung des Kuratoriums Bestimmungen im Sinn des Abs. 11 über den Stipendienausschuss aufzunehmen.
(3) Die Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss und jene über den Tätigkeitsbericht haben zeitlich so zu erfolgen, dass der Rechnungsabschluss und der Tätigkeitsbericht spätestens bis zum 30. Juni des dem betreffenden Geschäftsjahr folgenden Geschäftsjahres vom Geschäftsführer der Landesregierung vorgelegt werden können. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Rechnungsabschluss ist vor der Beschlussfassung von einem externen Prüfer zu prüfen. Die externe Prüfung ist durch anerkannte Institutionen, insbesondere durch einen Wirtschaftsprüfer oder einen Revisionsverband, vorzunehmen. Die Prüfung hat sich an den unternehmensrechtlichen Vorschriften zu orientieren. Sie hat dabei insbesondere die Aufstellung des Rechnungsabschlusses sowie das interne Kontrollsystem zu umfassen und hinreichende Sicherheit darüber zu geben, ob der Rechnungsabschluss als Ganzes frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist. Der Prüfbericht ist der Beschlussfassung zugrunde zu legen.
(1) Dem Vorsitzenden des Kuratoriums obliegen insbesonder
a) die Vertretung der Landesgedächtnisstiftung nach außen,
b) die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Kuratoriums,
c) die Auskunfts- und Informationspflicht gegenüber dem Kuratorium, soweit sie nicht dem Geschäftsführer obliegt.
(2) Der Vorsitzende kann den Geschäftsführer zur Vornahme von im Einzelnen zu bezeichnenden Vertretungshandlungen nach außen ermächtigen.
(1) Der Geschäftsführer ist vom Kuratorium für die Dauer von fünf Jahren aus dem Kreis der Landesbediensteten zu bestellen. Er hat die Geschäfte auch nach dem Ablauf seiner Amtsdauer bis zur Bestellung des neuen Geschäftsführers weiterzuführen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Der Geschäftsführer darf nicht Mitglied oder Ersatzmitglied des Kuratoriums sein.
(2) Die Funktion des Geschäftsführers endet vorzeitig durch Widerruf der Bestellung oder durch Verzicht. § 5 Abs. 7 und 8 gilt sinngemäß. In diesem Fall hat das Kuratorium unverzüglich einen neuen Geschäftsführer zu bestellen.
(3) Das Kuratorium kann einen Stellvertreter des Geschäftsführers bestellen. Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß. Der Stellvertreter vertritt den Geschäftsführer im Fall seiner Verhinderung.
(1) Dem Geschäftsführer obliegen:
a) die Besorgung aller zur laufenden Geschäftsführung gehörenden Angelegenheiten,
b) die Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel der Stiftung,
c) die Ausarbeitung der Förderrichtlinien,
d) die Führung der Buchhaltung mit Hilfe eines revisionssicheren Buchhaltungsprogrammes,
e) die Budgetverwaltung,
f) die Erstellung des Rechnungsabschlusses am Ende des Geschäftsjahres,
g) die Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichtes,
h) die Durchführung der Beschlüsse des Kuratoriums und des Stipendienausschusses,
i) die Einbringung der Beiträge des Landes und der Gemeinden an die Stiftung,
j) die Auszahlung der vom Kuratorium bzw. dem Stipendienausschuss genehmigten Fördergelder,
k) die Führung des Schrift- und Kanzleiverkehrs für das Kuratorium,
(1) Zur Unterstützung des Kuratoriums bei der Abwicklung der Förderansuchen ist ein Stipendienausschuss einzurichten.
(2) Dem Stipendienausschuss gehören an:
a) der Landeshauptmann als Vorsitzender,
b) ein weiteres Mitglied der Landesregierung,
c) ein Mitglied des Landtages,
d) der Präsident des Tiroler Gemeindeverbandes und
e) ein Mitglied des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck.
(3) Die Mitglieder des Stipendienausschusses nach Abs. 2 lit. b, c und e sind vom Kuratorium auf Vorschlag der betreffenden Institution zu bestellen. Für jedes Mitglied nach Abs. 2 lit. b, d und e ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Stellvertreter des Vorsitzenden ist der Präsident des Tiroler Gemeindeverbandes. § 5 Abs. 2 dritter und vierter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(4) § 5 Abs. 4 bis 7 und 9 ist sinngemäß anzuwenden § 5 Abs. 8 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Verzicht dem Kuratorium schriftlich zu erklären ist.
(1) Dem Stipendienausschuss obliegt die Beschlussfassung über Förderansuchen, die ihm vom Kuratorium nach § 6 Abs. 2 zur Entscheidung übertragen wurden, im Rahmen der vom Kuratorium beschlossenen maximalen Höhe der jeweiligen Förderung.
(2) Der Stipendienausschuss ist vom Vorsitzenden nach Bedarf oder über schriftliches Verlangen von zumindest drei Mitgliedern einzuberufen.
(3) Der Stipendienausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind.
(4) § 6 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden. § 6 Abs. 9 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass Umlaufbeschlüsse auch in nicht dringenden Fällen gefasst werden können.
(1) Auf die Gewährung von Förderungen nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Gewährung von Förderungen sind durch Richtlinien festzulegen. In diese Förderrichtlinien sind jedenfalls nähere Bestimmungen aufzunehmen über
a) das Verfahren bei der Gewährung einer Förderung,
b) die allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung,
c) die Auflagen und Bedingungen, unter denen eine Förderung gewährt wird,
d) die Überwachung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Förderung und der Einhaltung der Auflagen und Bedingungen und
e) den Widerruf und die Rückabwicklung von Förderungen, insbesondere im Fall der Nichteinhaltung von Auflagen oder Bedingungen.
Erforderlichenfalls können Bestimmungen über die Sicherstellung von Förderungen aufgenommen werden.
(1) Die Landesgedächtnisstiftung unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung hat die Aufsicht dahingehend auszuüben, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Förderrichtlinien und der Geschäftsordnung eingehalten werden.
(2) Die Landesgedächtnisstiftung ist verpflichtet, der Landesregierung auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und ihr aus Anlass von Überprüfungen in sämtliche Geschäftsstücke und Geschäftsbücher Einsicht zu gewähren.
(3) Die Beschlüsse des Kuratoriums über die Förderrichtlinien und über die Geschäftsordnung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung.
(4) Die Landesregierung kann Beschlüsse des Kuratoriums, die gegen dieses Gesetz, die Förderrichtlinien oder die Geschäftsordnung verstoßen, aufheben.
(5) Die Landesregierung hat dem Landtag den Rechnungsabschluss und den jährlichen Tätigkeitsbericht unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(1) Die Landesgedächtnisstiftung ist Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, in Fällen des § 2 Abs. 1 lit. b des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, LGBl. Nr. 143/2018, gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.
(2) Die Landesgedächtnisstiftung darf folgende Daten verarbeiten, sofern dies zum Zweck der Förderabwicklung, zur Kontrolle des Förderzwecks und der Einhaltung der Richtlinien oder zur Vertragserrichtung jeweils erforderlich ist:
a) von Förderwerbern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Bankdaten, Daten über familienrechtliche Merkmale, Daten über Schul- bzw. Ausbildung und Beruf, Daten über Einkommensverhältnisse und Unterhaltspflichten, Daten über aufrechte Darlehens- und Kreditverträge, Daten über Kostenvoranschläge, Rechnungen und Gutachten zum Fördergegenstand, Daten über Ausmaß, Höhe und Dauer von nach diesem Gesetz gewährten und ausgezahlten Leistungen sowie deren Verwendung, Daten über Förderungen anderer Einrichtungen,
b) von unterhaltspflichtigen Angehörigen von Förderwerbern: Identifikations- und Berufsdaten, Daten über Einkommensverhältnisse, Daten über familienrechtliche Merkmale,
c) von mit dem Förderwerber im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen: Identifikationsdaten, Daten über familienrechtliche Merkmale,
d) von Studentenheim- und Schülerheimbetreibern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Bankdaten, Grundbuchdaten, Firmenbuchdaten, Daten zur Heimbelegung, Daten über Kostenvoranschläge, Rechnungsabschlussdaten,
e) von Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen Einrichtungen (insbesondere kirchliche Einrichtungen, Vereine, Museen): Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Bankdaten, Grundbuchdaten, Daten über Förderungen anderer Einrichtungen, Daten über Kostenvoranschläge, Rechnungen und Gutachten zum Fördergegenstand,
(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen sämtliche Rechte und Pflichten der bestehenden, aufgrund der mit Beschluss der Tiroler Landesregierung vom 29. September 1960 genehmigten Stiftungsurkunde und des mit demselben Beschluss genehmigten Stiftbriefs konstituierten Landesgedächtnisstiftung auf die mit diesem Gesetz eingerichtete Stiftung über. Mit diesem Zeitpunkt ist die bestehende Landesgedächtnisstiftung aufzulösen.
(2) Die für die bestehende Landesgedächtnisstiftung bestellten Organe, deren Mitglieder und Ersatzmitglieder, mit Ausnahme des Geschäftsführers, gelten bis zum Ablauf der laufenden Gesetzgebungsperiode des Landtages als nach diesem Gesetz bestellte Organe, Mitglieder und Ersatzmitglieder. Der für die bestehende Landesgedächtnisstiftung bestellte Geschäftsführer gilt bis zum Ablauf des 31. Jänner 2029 als nach diesem Gesetz bestellter Geschäftsführer. Im Fall eines vorzeitigen Ausscheidens sind die Neubestellungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes vorzunehmen.
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Tiroler Landesgedächtnisstiftungsgesetz, LGBl. Nr. 37/2019, außer Kraft.
(1) Zur Förderung gemeinnütziger Zwecke im Sinn des § 3 Abs. 1 besteht in Tirol die Landesgedächtnisstiftung.
(2) Als Gedächtnistag wird alljährlich am 15. August im ganzen Land der Hohe Frauentag feierlich begangen.
h) der Förderung infrastruktureller Maßnahmen in Museen in Tirol und
i) der Förderung von ergänzenden kulturellen Schwerpunkten.
(2) Die Landesgedächtnisstiftung ist berechtigt, in ihrem Siegel das Landeswappen zu führen.
(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen. Sie haben die Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder weiterzuführen.
(6) Die Mitglieder und deren Ersatzmitglieder scheiden aus dem Kuratorium vorzeitig aus durch
a) Tod,
b) Widerruf der Bestellung,
c) Verzicht auf die Mitgliedschaft oder Ersatzmitgliedschaft oder
d) Erlöschen ihrer Funktion als Mitglied der Landesregierung, des Landtages oder des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck sowie durch Erlöschen ihrer Funktion im Tiroler Gemeindeverband oder als Bürgermeister.
(7) Die Landesregierung hat die Bestellung zum Mitglied oder Ersatzmitglied zu widerrufen, wenn
a) die jeweils vorschlagsberechtigte Institution dies verlangt,
b) das Mitglied oder Ersatzmitglied seine Pflichten gröblich vernachlässigt oder
c) das Mitglied oder Ersatzmitglied an der Ausübung seiner Funktion dauernd verhindert ist.
(8) Der Verzicht auf die Mitgliedschaft oder Ersatzmitgliedschaft ist dem Geschäftsführer schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Geschäftsstelle unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam. Die Landesregierung ist über das Einlangen der Verzichtserklärung und den Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens zu informieren.
(9) Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus dem Kuratorium aus, so ist für die restliche Amtsdauer ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Das Kuratorium ist vom Vorsitzenden nach Bedarf oder über schriftliches Verlangen von zumindest vier Mitgliedern, mindestens jedoch zweimal jährlich, einzuberufen.
(5) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder anwesend sind.
(6) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Der Beschluss über die Bestellung des Geschäftsführers bedarf neben den Voraussetzungen nach Abs. 6 erster Satz zudem der Zustimmung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters.
(8) Die Mitglieder des Kuratoriums haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten:
a) in Angelegenheiten, an denen sie selbst oder einer ihrer Angehörigen (§ 36a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 157/2024) beteiligt sind,
b) in Angelegenheiten, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind oder
c) wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
(9) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Kuratoriums auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
(10) Sitzungen des Kuratoriums können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
a) gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
b) ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
c) sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
d) können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.
(11) Die Geschäftsordnung des Kuratoriums hat nähere Bestimmungen zu enthalten über
a) die Führung der Geschäfte des Fonds und den Abschluss von Rechtsgeschäften,
b) die Einberufung zu den Sitzungen des Kuratoriums und des Stipendienausschusses,
c) den Verlauf der Sitzungen des Kuratoriums und des Stipendienausschusses sowie die Beratung und Abstimmung und
d) die Aufnahme von Niederschriften.
Erforderlichenfalls können Bestimmungen über die Fertigungsbefugnis des Geschäftsführers, bei Bedarf gemeinsam mit dem Vorsitzenden, und über die Ermächtigung von Bediensteten der Landesgedächtnisstiftung zur Unterfertigung von Schriftstücken im Namen des Geschäftsführers aufgenommen werden.
m) die Teilnahme an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme,
n) die Ausarbeitung und Verhandlungen zur Erstellung von Finanzierungskonzepten, insbesondere bei Großvorhaben, mit den mitfinanzierenden Institutionen.
(2) Bei der Besorgung seiner Aufgaben ist der Geschäftsführer an die Weisungen des Vorsitzenden gebunden. Diese haben schriftlich zu ergehen und sind dem Kuratorium zur Kenntnis zu bringen.
f) von Vertretungs- und Zustellungsbevollmächtigten der in lit. a, d und e genannten Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
g) von Mitgliedern des Kuratoriums der Landesgedächtnisstiftung: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Funktionsdaten.
(3) Die Landesgedächtnisstiftung darf Identifikationsdaten, Funktionsdaten und Daten über die Förderhöhe und den Förderzeitraum von den nach Abs. 2 genannten Personen zu Berichtszwecken an die Landesregierung übermitteln.
(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach Abs. 2 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(5) Als Identifikationsdaten gelten:
a) bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
b) bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Kennziffer des Unternehmensregisters, die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatz-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.
(6) Als Erreichbarkeitsdaten im Sinn dieser Bestimmung gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.