(1) Die Landesgedächtnisstiftung ist Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, in Fällen des § 2 Abs. 1 lit. b des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, LGBl. Nr. 143/2018, gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.
(2) Die Landesgedächtnisstiftung darf folgende Daten verarbeiten, sofern dies zum Zweck der Förderabwicklung, zur Kontrolle des Förderzwecks und der Einhaltung der Richtlinien oder zur Vertragserrichtung jeweils erforderlich ist:
a) von Förderwerbern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Bankdaten, Daten über familienrechtliche Merkmale, Daten über Schul- bzw. Ausbildung und Beruf, Daten über Einkommensverhältnisse und Unterhaltspflichten, Daten über aufrechte Darlehens- und Kreditverträge, Daten über Kostenvoranschläge, Rechnungen und Gutachten zum Fördergegenstand, Daten über Ausmaß, Höhe und Dauer von nach diesem Gesetz gewährten und ausgezahlten Leistungen sowie deren Verwendung, Daten über Förderungen anderer Einrichtungen,
b) von unterhaltspflichtigen Angehörigen von Förderwerbern: Identifikations- und Berufsdaten, Daten über Einkommensverhältnisse, Daten über familienrechtliche Merkmale,
c) von mit dem Förderwerber im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen: Identifikationsdaten, Daten über familienrechtliche Merkmale,
d) von Studentenheim- und Schülerheimbetreibern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Bankdaten, Grundbuchdaten, Firmenbuchdaten, Daten zur Heimbelegung, Daten über Kostenvoranschläge, Rechnungsabschlussdaten,
e) von Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen Einrichtungen (insbesondere kirchliche Einrichtungen, Vereine, Museen): Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Bankdaten, Grundbuchdaten, Daten über Förderungen anderer Einrichtungen, Daten über Kostenvoranschläge, Rechnungen und Gutachten zum Fördergegenstand,
f) von Vertretungs- und Zustellungsbevollmächtigten der in lit. a, d und e genannten Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
g) von Mitgliedern des Kuratoriums der Landesgedächtnisstiftung: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Funktionsdaten.
(3) Die Landesgedächtnisstiftung darf Identifikationsdaten, Funktionsdaten und Daten über die Förderhöhe und den Förderzeitraum von den nach Abs. 2 genannten Personen zu Berichtszwecken an die Landesregierung übermitteln.
(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach Abs. 2 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(5) Als Identifikationsdaten gelten:
a) bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
b) bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Kennziffer des Unternehmensregisters, die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatz-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.
(6) Als Erreichbarkeitsdaten im Sinn dieser Bestimmung gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
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