(1) Dem Kuratorium obliegt die Beschlussfassung über
a) die Bestellung des Geschäftsführers (§ 8 Abs. 1),
b) die Bestellung der Mitglieder des Stipendienausschusses (§ 10 Abs. 3),
c) die Förderrichtlinien (§ 12 Abs. 2),
d) die Entscheidung über Förderansuchen und die maximale Höhe der jeweiligen Förderung,
e) den Rechnungsabschluss (Abs. 3),
f) den jährlichen Tätigkeitsbericht (Abs. 3) und
g) die Geschäftsordnung des Kuratoriums (Abs. 11).
(2) Das Kuratorium kann den Stipendienausschuss zur Entscheidung über im Einzelnen zu bezeichnende Förderansuchen im Rahmen der vom Kuratorium beschlossenen maximalen Höhe der jeweiligen Förderung ermächtigen. Für diesen Fall sind in die Geschäftsordnung des Kuratoriums Bestimmungen im Sinn des Abs. 11 über den Stipendienausschuss aufzunehmen.
(3) Die Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss und jene über den Tätigkeitsbericht haben zeitlich so zu erfolgen, dass der Rechnungsabschluss und der Tätigkeitsbericht spätestens bis zum 30. Juni des dem betreffenden Geschäftsjahr folgenden Geschäftsjahres vom Geschäftsführer der Landesregierung vorgelegt werden können. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Rechnungsabschluss ist vor der Beschlussfassung von einem externen Prüfer zu prüfen. Die externe Prüfung ist durch anerkannte Institutionen, insbesondere durch einen Wirtschaftsprüfer oder einen Revisionsverband, vorzunehmen. Die Prüfung hat sich an den unternehmensrechtlichen Vorschriften zu orientieren. Sie hat dabei insbesondere die Aufstellung des Rechnungsabschlusses sowie das interne Kontrollsystem zu umfassen und hinreichende Sicherheit darüber zu geben, ob der Rechnungsabschluss als Ganzes frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist. Der Prüfbericht ist der Beschlussfassung zugrunde zu legen.
(4) Das Kuratorium ist vom Vorsitzenden nach Bedarf oder über schriftliches Verlangen von zumindest vier Mitgliedern, mindestens jedoch zweimal jährlich, einzuberufen.
(5) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder anwesend sind.
(6) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Der Beschluss über die Bestellung des Geschäftsführers bedarf neben den Voraussetzungen nach Abs. 6 erster Satz zudem der Zustimmung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters.
(8) Die Mitglieder des Kuratoriums haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten:
a) in Angelegenheiten, an denen sie selbst oder einer ihrer Angehörigen (§ 36a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 157/2024) beteiligt sind,
b) in Angelegenheiten, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind oder
c) wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
(9) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Kuratoriums auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
(10) Sitzungen des Kuratoriums können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
a) gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
b) ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
c) sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
d) können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.
(11) Die Geschäftsordnung des Kuratoriums hat nähere Bestimmungen zu enthalten über
a) die Führung der Geschäfte des Fonds und den Abschluss von Rechtsgeschäften,
b) die Einberufung zu den Sitzungen des Kuratoriums und des Stipendienausschusses,
c) den Verlauf der Sitzungen des Kuratoriums und des Stipendienausschusses sowie die Beratung und Abstimmung und
d) die Aufnahme von Niederschriften.
Erforderlichenfalls können Bestimmungen über die Fertigungsbefugnis des Geschäftsführers, bei Bedarf gemeinsam mit dem Vorsitzenden, und über die Ermächtigung von Bediensteten der Landesgedächtnisstiftung zur Unterfertigung von Schriftstücken im Namen des Geschäftsführers aufgenommen werden.
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