(1) Der Geschäftsführer ist vom Kuratorium für die Dauer von fünf Jahren aus dem Kreis der Landesbediensteten zu bestellen. Er hat die Geschäfte auch nach dem Ablauf seiner Amtsdauer bis zur Bestellung des neuen Geschäftsführers weiterzuführen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Der Geschäftsführer darf nicht Mitglied oder Ersatzmitglied des Kuratoriums sein.
(2) Die Funktion des Geschäftsführers endet vorzeitig durch Widerruf der Bestellung oder durch Verzicht. § 5 Abs. 7 und 8 gilt sinngemäß. In diesem Fall hat das Kuratorium unverzüglich einen neuen Geschäftsführer zu bestellen.
(3) Das Kuratorium kann einen Stellvertreter des Geschäftsführers bestellen. Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß. Der Stellvertreter vertritt den Geschäftsführer im Fall seiner Verhinderung.
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