(1) Die Stiftung dient ausschließlich und unmittelbar der Förderung gemeinnütziger Zwecke im Sinn der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 113/2024. Insbesondere dient die Landesgedächtnisstiftung folgenden Zwecken:
a) der Erhaltung der Kapelle zu Ehren „Unserer Hohen Frau von Tirol“ gemeinsam mit einer Gedächtnisstätte, in der für das Tiroler Ehrenbuch ein dauerhafter, allgemein zugänglicher, in Beziehung zur Landesgeschichte gestalteter Ehrenplatz vorzusehen ist,
b) der Erhaltung der Hofkirche einschließlich des Grabmals Kaiser Maximilians I. und der Silbernen Kapelle sowie deren Ausstattung,
c) der Zuerkennung von Stipendien an begabte und sozial bedürftige Schüler, Studenten und Graduierte, die in Tirol ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, für Ausbildungen an Schulen, Fachhochschulen, Universitäten und sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen im In- und Ausland, wobei in den Förderrichtlinien bestimmt werden kann, dass bei der Zuerkennung von solchen Stipendien hinsichtlich bestimmter Ausbildungen vom Kriterium der sozialen Bedürftigkeit abgesehen werden kann,
d) der Förderung der Unterbringung von Studenten, die in Tirol ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder betreffend die eine vertragliche Verpflichtung zur Unterbringung besteht, in Studentenheimen in Österreich,
e) der Bereitstellung von Fahrtkostenzuschüssen für Internatsschüler, die in Tirol ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben,
f) der Förderung von Schülerheimen privater Rechtsträger,
g) der Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung des kulturellen Erbes in Tirol,
i) der Förderung von ergänzenden kulturellen Schwerpunkten.
(2) Die Landesgedächtnisstiftung ist berechtigt, in ihrem Siegel das Landeswappen zu führen.
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