(1) Dem Kuratorium gehören an:
a) das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Landesgedächtnisstiftung zuständige Mitglied der Landesregierung,
b) ein weiteres von der Landesregierung aus ihrer Mitte zu bestellendes Mitglied,
c) vier Mitglieder des Landtags,
d) der Präsident des Tiroler Gemeindeverbandes,
e) drei vom Tiroler Gemeindeverband aus dem Kreis der Bürgermeister der Tiroler Gemeinden zu nominierende Mitglieder,
f) zwei Mitglieder des Gemeinderats der Landeshauptstadt Innsbruck,
g) vier auf Vorschlag des Kuratoriums zu bestellende, um das kulturelle Leben Tirols verdiente Personen.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums nach Abs. 1 lit. b, c, e, f und g sind von der Landesregierung auf Vorschlag der betreffenden Institution zu bestellen. Für jedes Mitglied nach Abs. 1 lit. a, b, c, e, f und g ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Landesregierung hat die vorschlagsberechtigten Institutionen aufzufordern, innerhalb von vier Wochen einen Vorschlag für die Bestellung zu erstatten. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen.
(3) Der Vorsitzende ist von der Landesregierung aus dem Kreis der Mitglieder nach Abs. 1 lit. a, b, c, e, f und g zu bestellen. Stellvertreter des Vorsitzenden ist der Präsident des Tiroler Gemeindeverbandes.
(4) Der Vorsitzende wird im Fall seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter, die Mitglieder durch ihre Ersatzmitglieder vertreten. Die Vertretung des Präsidenten des Tiroler Gemeindeverbandes im Verhinderungsfall richtet sich nach der Satzung des Tiroler Gemeindeverbandes.
(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen. Sie haben die Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder weiterzuführen.
(6) Die Mitglieder und deren Ersatzmitglieder scheiden aus dem Kuratorium vorzeitig aus durch
a) Tod,
b) Widerruf der Bestellung,
c) Verzicht auf die Mitgliedschaft oder Ersatzmitgliedschaft oder
d) Erlöschen ihrer Funktion als Mitglied der Landesregierung, des Landtages oder des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck sowie durch Erlöschen ihrer Funktion im Tiroler Gemeindeverband oder als Bürgermeister.
(7) Die Landesregierung hat die Bestellung zum Mitglied oder Ersatzmitglied zu widerrufen, wenn
a) die jeweils vorschlagsberechtigte Institution dies verlangt,
b) das Mitglied oder Ersatzmitglied seine Pflichten gröblich vernachlässigt oder
c) das Mitglied oder Ersatzmitglied an der Ausübung seiner Funktion dauernd verhindert ist.
(8) Der Verzicht auf die Mitgliedschaft oder Ersatzmitgliedschaft ist dem Geschäftsführer schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Geschäftsstelle unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam. Die Landesregierung ist über das Einlangen der Verzichtserklärung und den Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens zu informieren.
(9) Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus dem Kuratorium aus, so ist für die restliche Amtsdauer ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied zu bestellen.
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