(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen sämtliche Rechte und Pflichten der bestehenden, aufgrund der mit Beschluss der Tiroler Landesregierung vom 29. September 1960 genehmigten Stiftungsurkunde und des mit demselben Beschluss genehmigten Stiftbriefs konstituierten Landesgedächtnisstiftung auf die mit diesem Gesetz eingerichtete Stiftung über. Mit diesem Zeitpunkt ist die bestehende Landesgedächtnisstiftung aufzulösen.
(2) Die für die bestehende Landesgedächtnisstiftung bestellten Organe, deren Mitglieder und Ersatzmitglieder, mit Ausnahme des Geschäftsführers, gelten bis zum Ablauf der laufenden Gesetzgebungsperiode des Landtages als nach diesem Gesetz bestellte Organe, Mitglieder und Ersatzmitglieder. Der für die bestehende Landesgedächtnisstiftung bestellte Geschäftsführer gilt bis zum Ablauf des 31. Jänner 2029 als nach diesem Gesetz bestellter Geschäftsführer. Im Fall eines vorzeitigen Ausscheidens sind die Neubestellungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes vorzunehmen.
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