(1) Dem Geschäftsführer obliegen:
a) die Besorgung aller zur laufenden Geschäftsführung gehörenden Angelegenheiten,
b) die Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel der Stiftung,
c) die Ausarbeitung der Förderrichtlinien,
d) die Führung der Buchhaltung mit Hilfe eines revisionssicheren Buchhaltungsprogrammes,
e) die Budgetverwaltung,
f) die Erstellung des Rechnungsabschlusses am Ende des Geschäftsjahres,
g) die Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichtes,
h) die Durchführung der Beschlüsse des Kuratoriums und des Stipendienausschusses,
i) die Einbringung der Beiträge des Landes und der Gemeinden an die Stiftung,
j) die Auszahlung der vom Kuratorium bzw. dem Stipendienausschuss genehmigten Fördergelder,
k) die Führung des Schrift- und Kanzleiverkehrs für das Kuratorium,
l) die Informationspflicht gegenüber dem Kuratorium über die pro Schul- bzw. Studienjahr vom Stipendienausschuss zuerkannten Stipendien,
m) die Teilnahme an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme,
n) die Ausarbeitung und Verhandlungen zur Erstellung von Finanzierungskonzepten, insbesondere bei Großvorhaben, mit den mitfinanzierenden Institutionen.
(2) Bei der Besorgung seiner Aufgaben ist der Geschäftsführer an die Weisungen des Vorsitzenden gebunden. Diese haben schriftlich zu ergehen und sind dem Kuratorium zur Kenntnis zu bringen.
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