(1) Die Organe der Landesgedächtnisstiftung sind das Kuratorium, der Vorsitzende des Kuratoriums, der Geschäftsführer und der Stipendienausschuss.
(2) Landesbedienstete können mit ihrer Zustimmung und nach Anhören des Vorsitzenden und des Geschäftsführers unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete der Landesgedächtnisstiftung zur Dienstleistung zugewiesen werden.
(3) Der Geschäftsführer ist Dienststellenleiter im Sinn der dienstrechtlichen Vorschriften und als solcher Vorgesetzter aller Landesbediensteten, die bei der Landesgedächtnisstiftung ihren Dienst versehen.
(4) Die Landesgedächtnisstiftung hat ihre Personal- und Sachaufwendungen selbst zu tragen. Sind der Landesgedächtnisstiftung Landesbedienstete zur Dienstleistung zugewiesen, so hat die Landesgedächtnisstiftung die hierdurch entstandenen Aufwendungen dem Land Tirol zu ersetzen. Das Land Tirol hat der Landesgedächtnisstiftung die zur Besorgung ihrer Aufgaben erforderliche Infrastruktur in Gestalt einer beim Amt der Tiroler Landesregierung einzurichtenden Geschäftsstelle sowie allfällige Beratungsleistungen durch Organisationseinheiten des Amtes der Tiroler Landesregierung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
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