(1) Zur Unterstützung des Kuratoriums bei der Abwicklung der Förderansuchen ist ein Stipendienausschuss einzurichten.
(2) Dem Stipendienausschuss gehören an:
a) der Landeshauptmann als Vorsitzender,
b) ein weiteres Mitglied der Landesregierung,
c) ein Mitglied des Landtages,
d) der Präsident des Tiroler Gemeindeverbandes und
e) ein Mitglied des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck.
(3) Die Mitglieder des Stipendienausschusses nach Abs. 2 lit. b, c und e sind vom Kuratorium auf Vorschlag der betreffenden Institution zu bestellen. Für jedes Mitglied nach Abs. 2 lit. b, d und e ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Stellvertreter des Vorsitzenden ist der Präsident des Tiroler Gemeindeverbandes. § 5 Abs. 2 dritter und vierter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(4) § 5 Abs. 4 bis 7 und 9 ist sinngemäß anzuwenden § 5 Abs. 8 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Verzicht dem Kuratorium schriftlich zu erklären ist.
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