(1) Die Landesgedächtnisstiftung besitzt Rechtspersönlichkeit und ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Innsbruck. Die Landesgedächtnisstiftung kann die der Erfüllung ihrer Aufgaben dienenden Maßnahmen selbst durchführen und hierfür alle erforderlichen Rechtsgeschäfte abschließen.
(2) Die Mittel der Landesgedächtnisstiftung werden aufgebracht durch:
a) jährliche Beiträge des Landes und der Gemeinden und
b) sonstige Zuwendungen.
Die Aufnahme von Darlehen ist nicht zulässig.
(3) Die jährlichen Beiträge der Gemeinden sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Die Beiträge der Gemeinden sind in einem für alle Gemeinden gleichen Hundertsatz der Finanzkraft im Sinn des § 21 Abs. 5 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010, in der jeweils geltenden Fassung festzusetzen. Sie dürfen die Summe von 0,30 v.H. der genannten Finanzkraft nicht übersteigen.
(4) Der jährliche Beitrag des Landes entspricht der Summe der Beiträge aller Gemeinden.
(5) Die Beiträge der Gemeinden sind bis zum 1. Juli eines jeden Jahres einzuheben.
(6) Die Mittel der Landesgedächtnisstiftung dürfen ausschließlich für die Zwecke nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 4 verwendet werden.
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