(1) Dem Vorsitzenden des Kuratoriums obliegen insbesonder
a) die Vertretung der Landesgedächtnisstiftung nach außen,
b) die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Kuratoriums,
c) die Auskunfts- und Informationspflicht gegenüber dem Kuratorium, soweit sie nicht dem Geschäftsführer obliegt.
(2) Der Vorsitzende kann den Geschäftsführer zur Vornahme von im Einzelnen zu bezeichnenden Vertretungshandlungen nach außen ermächtigen.
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