(1) Dem Stipendienausschuss obliegt die Beschlussfassung über Förderansuchen, die ihm vom Kuratorium nach § 6 Abs. 2 zur Entscheidung übertragen wurden, im Rahmen der vom Kuratorium beschlossenen maximalen Höhe der jeweiligen Förderung.
(2) Der Stipendienausschuss ist vom Vorsitzenden nach Bedarf oder über schriftliches Verlangen von zumindest drei Mitgliedern einzuberufen.
(3) Der Stipendienausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind.
(4) § 6 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden. § 6 Abs. 9 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass Umlaufbeschlüsse auch in nicht dringenden Fällen gefasst werden können.
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