(1) Die Landesgedächtnisstiftung unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung hat die Aufsicht dahingehend auszuüben, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Förderrichtlinien und der Geschäftsordnung eingehalten werden.
(2) Die Landesgedächtnisstiftung ist verpflichtet, der Landesregierung auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und ihr aus Anlass von Überprüfungen in sämtliche Geschäftsstücke und Geschäftsbücher Einsicht zu gewähren.
(3) Die Beschlüsse des Kuratoriums über die Förderrichtlinien und über die Geschäftsordnung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung.
(4) Die Landesregierung kann Beschlüsse des Kuratoriums, die gegen dieses Gesetz, die Förderrichtlinien oder die Geschäftsordnung verstoßen, aufheben.
(5) Die Landesregierung hat dem Landtag den Rechnungsabschluss und den jährlichen Tätigkeitsbericht unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
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