(1) Auf die Gewährung von Förderungen nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Gewährung von Förderungen sind durch Richtlinien festzulegen. In diese Förderrichtlinien sind jedenfalls nähere Bestimmungen aufzunehmen über
a) das Verfahren bei der Gewährung einer Förderung,
b) die allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung,
c) die Auflagen und Bedingungen, unter denen eine Förderung gewährt wird,
d) die Überwachung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Förderung und der Einhaltung der Auflagen und Bedingungen und
e) den Widerruf und die Rückabwicklung von Förderungen, insbesondere im Fall der Nichteinhaltung von Auflagen oder Bedingungen.
Erforderlichenfalls können Bestimmungen über die Sicherstellung von Förderungen aufgenommen werden.
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