Fiakergesetz
1. Abschnitt
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Befugnis zur entgeltlichen Personenbeförderung
§ 4Unternehmerbewilligung
§ 5Eignung der Lenker
§ 6Persönliche Führung des Unternehmens
§ 7Erlöschen der Bewilligung
§ 8Befähigungsnachweis
§ 9Bereithalten von Fiakern
§ 10Betriebs- und Beförderungsordnung
§ 11Bereithaltung von Pferdemietwagen
§ 125. Abschnitt
§ 13Behörden
§ 13aUmsetzungshinweis
§ 14Übergangsbestimmungen
§ 15Inkrafttreten
§ 1
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1
Die Beförderung von Personen durch Fuhrwerke unterliegt den Bestimmungen dieses Gesetzes, wenn sie gegen Entgelt erfolgt.
§ 2
Begriffsbestimmungen
§ 2
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
1. Fuhrwerk: Jedes Fahrzeug, das durch die Kraft von Pferden bewegt wird;
2. Fiaker: Fuhrwerke, die an öffentlichen Orten bereitgehalten werden und deren Lenker dort Beförderungsaufträge entgegennehmen;
3. Pferdemietwagen: Fuhrwerke, die der Beförderung von Personen auf Grund besonderer Aufträge unter Beistellung eines Lenkers dienen;
4. Entgelt: jede Geld- oder Sachleistung, die für die Beförderung von den beförderten oder anderen Personen dem Unternehmer oder dem Lenker des Fuhrwerkes entrichtet wird;
5. Unternehmer: Personen, die selbständig die entgeltliche Personenbeförderung mit Fiakern oder Pferdemietwagen ausüben;
6. Standort des Unternehmens: Jene Gemeinde, in der sich das Büro des Unternehmers befindet.
2. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für Fiaker und Pferdemietwagen
§ 3 Befugnis zur entgeltlichen Personenbeförderung
§ 3 § 3
(1) Die entgeltliche Beförderung von Personen mit Fuhrwerken ist nur auf Grund einer Bewilligung gemäß § 4 zulässig.
(2) Personen, die im Besitz einer aufrechten, nach vergleichbaren Vorschriften eines anderen Bundeslandes erteilten Bewilligung zur entgeltlichen Beförderung von Personen mit Fuhrwerken sind, bedürfen zur Ausübung dieser Tätigkeiten bei Gegenseitigkeit dann keiner Bewilligung gemäß Abs 1, wenn sie bloß vorübergehend durch einen Zeitraum von höchstens zwei Wochen im Kalenderjahr erfolgt. Die Ausübung einer solchen Tätigkeit ist der Landesregierung spätestens eine Woche vor Beginn unter Vorlage der Bewilligung sowie Angabe des Standortes und der Anzahl der Fuhrwerke und der Zeit anzuzeigen. § 5 findet Anwendung.
(3) Abs 2 gilt auch für andere begünstigte Staatsangehörige im Sinn des § 1 Abs 2 Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG). Bei Ausübung dieser Tätigkeiten im Rahmen der durch die Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie garantierten Dienstleistungsfreiheit finden die Bestimmungen des 3. Abschnitts des genannten Gesetzes Anwendung.
(4) Keiner Bewilligung gemäß Abs 1 bedarf die entgeltliche Beförderung von Personen im Rahmen eines Pferdemietwagenunternehmens, wenn dieses als landwirtschaftliches Nebengewerbe ausgeübt wird.
§ 4 Unternehmerbewilligung
§ 4 § 4
(1) Eine Bewilligung zur Führung eines Fiaker- oder Pferdemietwagenunternehmens darf nur einer eigenberechtigten natürlichen Person erteilt werden, die
a) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder eine andere begünstigte Person im Sinn des BQ-AnerG ist;
b) die erforderliche Verläßlichkeit besitzt (Abs 2);
c) die erforderlichen sachlichen Voraussetzungen aufweist (Abs 3);
d) bei Fiakerunternehmen die fachliche Befähigung aufweist (§ 8).
(2) Die erforderliche Verläßlichkeit ist nicht gegeben, wenn auf den Bewilligungswerber eine der nachfolgenden Voraussetzungen zutrifft:
a) eine gerichtliche Verurteilung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen oder wegen Tierquälerei (§ 222 StGB), wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 des Tilgungsgesetzes 1972) unterliegt;
b) der rechtskräftige Entzug der Unternehmerbewilligung gemäß § 7 Abs 3;
c) die rechtskräftige Verhängung von Verwaltungsstrafen wegen schwerwiegender oder wiederholter Verstöße gegen dieses Gesetz, die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder gegen tierschutzrechtliche Vorschriften;
d) gerichtliche Verurteilungen, rechtskräftige Entzüge und rechtskräftige Verhängungen von Verwaltungsstrafen im Sinne der lit. a bis c auf Grund vergleichbarer Vorschriften des Staates, in dem der Bewilligungswerber seinen Hauptwohnsitz hat oder im letzten Jahr vor der Antragstellung hatte.
(3) Die erforderlichen sachlichen Voraussetzungen sind gegeben, wenn der Bewilligungswerber folgende Voraussetzungen aufweist:
a) eine Einkommens- oder Vermögenslage, die die ordnungsgemäße Führung des angestrebten Unternehmens erwarten läßt (wirtschaftliche Leistungsfähigkeit);
b) geeignete Büroräumlichkeiten am beabsichtigten Standort des Unternehmens;
c) jene Anzahl von Fuhrwerken, für die eine Bewilligung beantragt wird (Abs 5);
d) die erforderliche Anzahl von Pferden (mindestens zwei für jedes Fuhrwerk);
e) geeignete Einstellplätze für alle Pferde am Standort des Unternehmens.
Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die einzelnen sachlichen Voraussetzungen gemäß lit. a und e zu erlassen.
(4) Im Verfahren sind zu hören:
a) die Wirtschaftskammer Salzburg zur Frage der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und bei Bewilligungen für Fiakerunternehmer auch zur Frage der fachlichen Befähigung;
b) die Standortgemeinde.
(5) Die Bewilligung zur entgeltlichen Personenbeförderung ist auf eine bestimmte Anzahl von Fuhrwerken zu beschränken.
§ 5
Eignung der Lenker
§ 5
(1) Die Unternehmer dürfen als Lenker der Fuhrwerke nur Personen einsetzen, die über folgende Voraussetzungen verfügen:
a) die erforderlichen Kenntnisse der Straßenverkehrsordnung 1960 sowie über den Umgang mit Pferden im Sinne des Abs. 2;
b) die Berechtigung zum Lenken von Fuhrwerken, insbesondere auch im Sinne des Abs. 3.
(2) Die Lenker von Fuhrwerken müssen die erforderlichen Kenntnisse über die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, soweit sie für das Lenken von Fuhrwerken im Straßenverkehr von Bedeutung sind, sowie über den Umgang mit Pferden in einer von der zuständigen Gliederung der Wirtschaftskammer Salzburg abgehaltenen Prüfung nachweisen. Für diese Prüfung hat die Landesregierung unter sinngemäßer Anwendung des § 8 Abs. 3 eine Prüfungsvorschrift zu erlassen. Von der Verpflichtung, diese Prüfung abzulegen, sind Personen ausgenommen, die eine Prüfung gemäß § 8 Abs. 1 lit. a abgelegt haben. In der Prüfungsvorschrift können weitere Ausbildungen und Prüfungen als gleichwertig anerkannt werden. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist eine Bestätigung auszustellen, die der Lenker gemeinsam mit einem amtlichen Lichtbildausweis beim Lenken des Fuhrwerkes und bei Fiakern auch beim Bereithalten an öffentlichen Orten (§ 9) jederzeit mit sich zu führen und auf Verlangen den Organen der Behörden (§ 13) vorzuweisen hat.
(3) Die Behörde hat Personen das Lenken von Fuhrwerken im Rahmen von Fiaker- oder Pferdemietwagenunternehmen zu untersagen, wenn eine der folgenden Bestrafungen vorliegt:
a) die rechtskräftige Verhängung von mindestens zwei Verwaltungsstrafen wegen schwerwiegender Übertretungen der straßenverkehrsrechtlichen oder tierschutzrechtlichen Vorschriften, die als Lenker eines Fuhrwerkes begangen worden sind;
b) eine gerichtliche Verurteilung im Sinne des § 4 Abs. 2 lit. a wegen einer Tat, die als Lenker eines Fuhrwerkes begangen worden ist.
Die erstmalige Untersagung ist zu befristen. Der Ablauf der Frist kann von der Durchführung von Nachschulungsmaßnahmen abhängig gemacht werden, wenn anzunehmen ist, daß die Tat gemäß lit. a oder b auch auf mangelhafte Kenntnisse zurückzuführen ist. Bei neuerlicher Bestrafung gemäß lit. a oder b hat die Untersagung unbefristet zu erfolgen, wenn nicht auf Grund besonderer Umstände (z.B. einer grundlegenden Änderung der Lebensführung seit der letzten Tat) anzunehmen ist, daß die betroffene Person die für einen Lenker erforderliche Zuverlässigkeit wieder erlangen wird.
(4) Die Verhängung von Strafen im Sinne des Abs. 3 ist der für eine Untersagung zuständigen Behörde mitzuteilen.
§ 6
Persönliche Führung des Unternehmens
§ 6
(1) Die Unternehmensbewilligung ist grundsätzlich persönlich auszuüben.
(2) Die Ausübung einer Unternehmensbewilligung durch einen Stellvertreter bedarf der Bewilligung der Behörde. Zum Stellvertreter kann nur eine Person bestellt werden, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 lit. a, b und d erfüllt.
(3) Die Behörde hat die Stellvertretung zu bewilligen, wenn der Unternehmer auf Grund einer Erkrankung an der persönlichen Ausübung der Bewilligung gehindert ist oder wenn ein Stellvertreter im Rahmen des Fortbetriebsrechtes (§ 7 Abs. 2) eingesetzt wird.
§ 7 Erlöschen der Bewilligung
§ 7 § 7
(1) Die Unternehmensbewilligung erlischt durch den gegenüber der Behörde schriftlich erklärten Verzicht, durch den Tod des Bewilligungsinhabers oder durch Entzug.
(2) Der Tod des Bewilligungsinhabers bewirkt dann nicht das Erlöschen der Bewilligung, wenn das Unternehmen von seiner Verlassenschaft, dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner, den Kindern, Wahlkindern oder den Kindern der Wahlkinder weitergeführt wird. Hierauf finden die gewerberechtlichen Vorschriften über die Fortbetriebsrechte (§§ 41 ff der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 66/2010) sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß für die Zeit des Fortbetriebes ein Stellvertreter zu bestellen ist, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 lit. a, b und d erfüllt.
(3) Die Unternehmensbewilligung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Standortgemeinde oder der Wirtschaftskammer Salzburg zu entziehen, wenn der Bewilligungsinhaber eine der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 nicht mehr erfüllt.
3. Abschnitt
Bestimmungen über Fiakerunternehmen
§ 8 Befähigungsnachweis
§ 8 § 8
(1) Zur Führung eines Fiakerunternehmens ist fachlich befähigt, wer folgende Voraussetzungen aufweist:
a) eine erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß Abs 2 und 3 und
b) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit in einem Fiaker- oder Pferdemietwagenunternehmen; diese Tätigkeit ist durch eine Bestätigung eines Sozialversicherungsträgers nachzuweisen.
(2) Die Prüfung ist vor einer beim Amt der Landesregierung einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen, der neben dem Vorsitzenden drei weitere Mitglieder angehören. Die Bestellung ist von der Landesregierung vorzunehmen, wobei der Vorsitzende aus dem Kreis der rechtskundigen Landesbediensteten kommen muß, zwei Mitglieder auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Salzburg und ein Mitglied auf Vorschlag der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg zu bestellen sind. Einer Aufforderung zur Erstattung eines Vorschlages ist innerhalb eines Monats zu entsprechen, anderenfalls die Bestellung ohne Vorliegen eines solchen Vorschlages erfolgt.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Prüfungsvorschrift zu erlassen. Diese Prüfungsvorschrift hat insbesondere die Prüfungsgegenstände, die Art der Prüfung im jeweiligen Gegenstand (mündlich, schriftlich, kommissionell, Einzelprüfung), die Dauer der Prüfung, den Vorgang bei der Festlegung der Prüfungstermine, Bestimmungen über die Wiederholung der Prüfung, über das Prüfungszeugnis, die Prüfungsgebühr und die den Mitgliedern der Kommission gebührende Prüfungsentschädigung zu enthalten. Bei der Erlassung der Verordnung ist auf folgende Gesichtspunkte Bedacht zu nehmen:
a) die Ansprüche, die Personen üblicherweise stellen, die von Fiakern befördert werden, vor allem im Hinblick auf orts- und landeskundliche Kenntnisse;
b) die Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum, die von der Beförderung von Personen in Fiakern ausgehen können;
c) die Anforderungen an die Führung eines Fiakerunternehmens;
d) die für Fiakerunternehmen geltenden Rechtsvorschriften.
(4) Die Behörde kann von der Erbringung des im Abs 1 vorgeschriebenen Befähigungsnachweises absehen, wenn auf den Bewilligungswerber eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:
a) Nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Bewilligungswerbers kann angenommen werden, daß er die für die Unternehmensführung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt.
b) Es kann eine hinreichende tatsächliche Befähigung des Bewilligungswerbers angenommen werden, und
1. dem Bewilligungswerber ist die Erbringung des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises wegen seines Alters, seiner mangelnden Gesundheit oder aus sonstigen, in seiner Person gelegenen wichtigen Gründen nicht zuzumuten, oder
2. es sprechen besondere örtliche Verhältnisse für das Absehen vom Befähigungsnachweis.
(5) Die Nachsicht gemäß Abs 4 lit. a darf nur für einen Teil des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises erteilt werden, wenn der Bildungsgang und die bisherige Tätigkeit des Bewilligungswerbers lediglich diesen Teil der Berufsausbildung ersetzen können.
(6) Auf die Anerkennung von fremden Berufsausbildungen und - qualifikationen findet das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG) Anwendung. Die Prüfung gemäß Abs 2 und 3 entspricht dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs 1 Z 1 lit. b bis d BQ-AnerG (Befähigungsnachweise). Für die Anerkennung ist die Landesregierung zuständig.
§ 9
Bereithalten von Fiakern
§ 9
Das Bereithalten von Fiakern ist nur an geeigneten öffentlichen Orten in der Standortgemeinde zulässig. Sind gemäß § 96 Abs. 4 StVO 1960 durch Verordnung Standplätze hiefür bestimmt, gelten nur diese als geeignet.
§ 10
Betriebs- und Beförderungsordnung
§ 10
Die Landesregierung kann durch Verordnung eine Betriebs- und Beförderungsordnung erlassen, in der Anordnungen getroffen werden können über
a) die auf Grund der Verwendung im Unternehmen erforderliche Beschaffenheit, Ausrüstung und Kennzeichnung der Fuhrwerke einschließlich der Zugtiere;
b) zusätzliche Maßnahmen, die erforderlich sind, um Schäden an den befahrenen Straßen und Wegen hintanzuhalten;
c) die Reinhaltung der Standplätze;
d) eine Versicherungspflicht einschließlich der Mindesthöhe der Versicherungssumme;
e) die erforderlichen Betriebs- und Beförderungsbedingungen.
4. Abschnitt
Bestimmungen für Pferdemietwagen
§ 11 Bereithaltung von Pferdemietwagen
§ 11 § 11
Pferdemietwagen sind am Standort des Unternehmens bereitzuhalten; die Bereithaltung an öffentlichen Orten ist nicht zulässig. Der Unternehmer darf Beförderungsaufträge nur in seinen Büro- oder Wohnräumen entgegennehmen.
§ 12
5. Abschnitt
Straf- und Schlußbestimmungen
Strafbestimmung
§ 12
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) unbefugt Personen gegen Entgelt in Fuhrwerken befördert;
b) in seinem Unternehmen mehr Fuhrwerke verwendet, als von der Bewilligung umfaßt sind;
c) eine ungeeignete Person als Lenker heranzieht, obwohl er von deren mangelnder Eignung wußte oder wissen mußte;
d) trotz behördlicher Untersagung ein Fuhrwerk lenkt;
e) den Bestimmungen der Verordnung gemäß § 10 zuwiderhandelt;
f) Pferdemietwagen an öffentlichen Orten bereithält.
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit Geldstrafe bis 3.700 € zu ahnden.
§ 13 Behörden
§ 13 § 13
Behörden im Sinn dieses Gesetzes sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Die Landesregierung ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber den Bezirksverwaltungsbehörden.
§ 13a Umsetzungshinweis
§ 13a § 13a
Die §§ 3 Abs 3, 4 Abs 1 und 8 Abs 6 dienen der Umsetzung folgender Richtlinien:
1. Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl Nr L 16 vom 23. Jänner 2004, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl Nr L 132 vom 19. Mai 2011;
2 . Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl Nr L 158 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl Nr L 229 vom 29. Juni 2004 und ABl Nr L 204 vom 4. August 2007;
3. Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl Nr L 255 vom 30. September 2005, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl Nr L 354 vom 28. Dezember 2013, sowie der Berichtigungen ABl Nr L 268 vom 15. Oktober 2015 und ABl Nr L 95 vom 9. April 2016. Die Richtlinie ist in den vorstehenden Bestimmungen als Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie bezeichnet;
4. Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes , ABl Nr L 337 vom 20. Dezember 2011.
§ 14
Übergangsbestimmungen
§ 14
(1) Die am 31. Dezember 1993 gültigen Berechtigungen nach dem Gelegenheitsverkehrs-Gesetz, BGBl. Nr. 85/1952, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, zur Ausübung des Platzfuhrwerks-Gewerbes mit Pferden und Berechtigungen nach der Gewerbeordnung 1973 zur Ausübung des Lohnfuhrwerksgewerbes oder des Pferdemietwagengewerbes gelten als Unternehmerbewilligungen im Sinne dieses Gesetzes und berechtigen den Inhaber zur Führung eines Fiakerunternehmens (bei Vorliegen eines Platzfuhrwerks-Gewerbes) oder eines Pferdemietwagenunternehmens (bei Vorliegen eines Lohnfuhrwerks oder Pferdemietwagengewerbes).
(2) Auf Lenker, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits Fuhrwerke im Rahmen eines im Abs. 1 genannten Betriebes lenken, ist § 5 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 nicht anzuwenden.
§ 15 Inkrafttreten
§ 15 § 15
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 1995 in Kraft.
(2) § 3 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 65/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(3) § 12 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(4) Die §§ 3 Abs 3, 4 Abs 1 und 2, 8 Abs 6 und 13a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.
(5) § 7 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(6) § 13 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(7) Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes:
1. Eine daran anknüpfende Wirkung tritt erst dann ein, sobald
a) ein in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr abänder- oder aufhebbarer Bescheid vorliegt oder
b) über die Beschwerde durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst entschieden worden ist.
2. An die Stelle eines solchen Bescheides tritt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem in der Sache selbst entschieden worden ist.
(8) Die §§ 3 Abs 3, 4 Abs 1, 8 Abs 6 und (§) 13a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.